11.08.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Vorsicht im Vertrieb: Unternehmerhaftung für Wettbewerbsverstöße ihrer Handelsvertreter

Rechtskommentar:

Wer für den Vertrieb seiner Produkte Handelsvertreter einsetzt, ist gut beraten, das Verhalten des Handelsvertreters auch im Hinblick auf die Einhaltung kartellrechtliche Vorschriften zu überwachen und zu kontrollieren. Denn nach einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) können Unternehmen für kartellrechtswidrige Handlungen der von ihnen beauftragten Handelsvertreter, in Haftung genommen werden, auch wenn sie von den illegalen Aktivitäten keinerlei Kenntnis besitzen (Urteil vom 15.07.2015, T -48/ 10).

Eine Haftung des Unternehmens für durch den Handelsvertreter begangene Kartellverstöße, wie z.B. die Vereinbarung von unzulässigen Preisabsprachen, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit vorliegt. Eine solche ist nach Auffassung des EUGH bereits dann zu bejahen, wenn das Unternehmen das wirtschaftliche Risiko der Handelsvertretertätigkeit trägt und der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht unabhängig vom Unternehmer ausübt. Da das Unternehmen in dieser Konstellation regelmäßig Hauptnutznießer des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes ist, muss er sich das Verhalten seines Handelsvertreters zurechnen lassen.

Durch die Entscheidung des EUGH wird der Handelsvertreter in die Nähe der eigenen Mitarbeiter des Unternehmens gerückt, für deren kartellwidriges Verhalten das Unternehmen ebenso ungeachtet einer Kenntnis desselbigen gerade zu stehen hat. Unternehmen sollten sich dieser Haftungsmöglichkeit bei der Gestaltung ihres Vertriebssystems bewusst sein und den sich hieraus ergebenden Risiken durch geeignete Maßnahmen entgegentreten, wie die Einbeziehung des Handelsvertreters in das unternehmensinterne Compliancesystem.

Autorin:

Christiane Schrader-Kurz | Rechtsanwältin

Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Ulm

www.derra.eu

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