26.11.2019Fachbeitrag

Vollstreckung deutscher Urteile in den Niederlanden

In den Niederlanden werden (ausländische) Urteile ausschließlich von Gerichtsvollziehern vollstreckt.


Vollstreckung deutscher Urteile in den Niederlanden

So nah sich die Niederlande und Deutschland geographisch auch liegen, es existieren rechtliche Eigenheiten in den Nachbarländern, die Unternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen beachten sollten. In diesem Beitrag der Serie „Markteinstieg in den Niederlanden“ wird die Vollstreckung deutscher Urteile in den Niederlanden mit Hilfe von Gerichtsvollziehern thematisiert.

Wenn ein deutsches Urteil gegen eine niederländische Partei erwirkt wird, z.B. aufgrund unerfüllter Vertragsverpflichtungen, und die niederländische Partei nicht über Vermögensbestandteile in Deutschland verfügt, muss das deutsche Urteil in den Niederlanden vollstreckt werden.

In den Niederlanden ist für die Vollstreckung von (ausländischen) Urteilen ausschließlich der Gerichtsvollzieher zuständig. Ein deutscher Gläubiger kann zwar selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen, es ist jedoch wegen der Sprachbarriere empfehlenswert, eine deutsch-niederländische Vermittlung einzuschalten, um Missverständnisse zu vermeiden.    


Prüfung gegnerischer Daten

Es ist wichtig, dass die gegnerischen Daten korrekt im Urteil aufgenommen werden. Wird zum Beispiel der gegnerische Name oder die gegnerische Rechtsform im Urteil unkorrekt wiedergegeben, kann dies für die Vollstreckung problematisch sein. Die Gegenseite könnte in so einem Fall bestreiten, die verurteilte Partei zu sein, wodurch der Gerichtvollzieher das Urteil nicht vollstrecken kann. Dies kommt leider häufiger vor. Es ist somit wichtig, die gegnerischen Daten direkt bei Anfang des gerichtlichen Verfahrens gut zu überprüfen.


Bescheinigung für die europaweite Vollstreckung 

Da sowohl Deutschland als auch die Niederlande Teil der Europäischen Union sind, benötigt man seit 2015 für die Vollstreckung in den Niederlanden in der Regel lediglich eine gerichtliche Bescheinigung, dass das Urteil in einem europäischen Mitgliedstaat vollstreckt werden kann.

Wurde das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren nach dem 10. Januar 2015 anhängig gemacht, muss die europäische Vollstreckungsbescheinigung gemäß der EU-Verordnung 1215/2012 bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat, beantragt werden. Mit dieser Bescheinigung kann der Gerichtvollzieher das Urteil ohne Weiteres in den Niederlanden vollstrecken. Diese Bescheinigung kann bereits während des gerichtlichen Verfahrens beantragt werden, sodass diese nicht separat nach Erlass des Urteils beantragt werden muss. 

Für die Vollstreckung eines deutschen Urteils, wobei das gerichtliche Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurde, muss bei dem betreffenden Gericht die europäische Vollstreckungsbescheinigung gemäß der EU-Verordnung44/2001 beantragt werden. Mit dieser Bescheinigung kann beim zuständigen niederländischen Gericht eine Vollstreckungsgenehmigung beantragt werden. Nach Erhalt der Genehmigung kann das Urteil in den Niederlanden vollstreckt werden.


Vollstreckungskosten

Nur die im Urteil stattgegebenen Forderungen können vollstreckt werden. Wenn ein Urteil in den Niederlanden vollstreckt wird, kann nach niederländischem Recht ein Teil der Gerichtsvollzieherkosten nicht gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Diese Kosten hängen vom Gegenstandswert und von der Art und der Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen ab und belaufen sich meistens auf ein paar hundert Euro.

Ein Schuldner kann sein Vermögen verbergen oder zwischenzeitlich insolvent werden. Unter diesen Umständen kann der Gerichtsvollzieher die Forderungen aus dem Urteil nicht vollstrecken. In dem Fall muss ein Gläubiger die gesamten Gerichtsvollzieherkosten selbst tragen. Es ist somit empfehlenswert, vor Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen, die Bonität der Gegenseite prüfen zu lassen.

 

Teil VI der Beitragsserie "Markteinstieg in den Niederlanden"

 

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