06.10.2012Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Strategien zur Lösung von Fragen der Vermögensnachfolge

Personen der Altersgruppe "70+", die häufig über nennenswertes Vermögen verfügen, sehen sich immer häufiger einer Situation ausgesetzt, die ihnen zunehmend den Schlaf raubt und von ihnen auf Dauer nicht alleine gelöst werden kann:

  • Eines – oder mehrere – der eigenen Kinder entwickelt sich in einer Art und Weise, die ebenso unerwartet wie unerwünscht erscheint.
  • Das Kind verliert im Zuge einer Umstrukturierungsmaßnahme des Arbeitgebers erst seinen Job und anschließend den Halt, weil eine Anschlussbeschäftigung ausbleibt und/oder eine Weiterqualifizierung nicht den erhofften Erfolg bringt.
  • In anderen Fällen übt der aktuelle Lebenspartner einen fragwürdigen Einfluss auf den Sohn oder die Tochter aus oder eine anstehende Trennung lässt erhebliche Schwierigkeiten in vielfältiger Hinsicht erwarten.


Oft sind die noch bei guter Gesundheit befindlichen Eltern versucht, dem Kind nicht nur Hilfe anzubieten, sondern gleich das Lebensmanagement des Sprösslings – so wie früher – wieder zu übernehmen. Bald schon merken die pflichtbewussten Eltern, die ihr eigenes Vermögen über Jahrzehnte durch persönlichen Verzicht, Härte gegen sich selbst und Sparsamkeit aufgebaut haben, dass diese Aufgabe von ihnen auf Dauer zugunsten des Nachwuchses nicht bewältigt werden kann und sollte.

Grund: Der erforderliche Ehrgeiz, die Zähigkeit und/oder die notwendigen Kenntnisse bzw. die erforderliche Erfahrung fehlen dem Sohn oder der Tochter. Diese verlassen sich immer mehr darauf, dass Vater und Mutter schon – wie früher – alles regeln werden und fassen die als vorübergehend gemeinte Unterstützung als willkommene Wohlfühl-Garantie ohne eigenes Risiko auf.

Zugleich wird den Eltern bewusst, dass z.B. das eigene Immobilienvermögen im Falle ihres späteren Ablebens beim Filius (oder der Filia) keinen dauerhaften Bestand haben wird, wenn keiner die Habe gegen allzu schnellen Zugriff und vor allem gedankenloser Veräußerung bewahrt. Vielmehr geht es darum, den Bestand des Vermögens dauerhaft zu schützen und dafür zu sorgen, dass aus den Früchten dieses Bestands den eigenen Abkömmlingen auch für die fernere Zukunft Vorteile erwachsen können.

Was also tun?

Eine allgemein bis dato noch viel zu wenig genutzte Möglichkeit besteht darin, über den gesamten Nachlass – oder auch nur Teile davon, was ebenfalls möglich ist – eine Testamentsvollstreckung für einen bestimmten Zeitraum (bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Kindes oder z.B. für 25 Jahre) – und nicht nur für Fragen der einmaligen Verteilung des Nachlasses – anzuordnen. Dabei kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung gem. §§ 2197, 2299 BGB entweder durch Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag erfolgen.

Eine solche Dauertestamentsvollstreckung empfiehlt sich beispielsweise insbesondere dann, wenn zum Familienvermögen ein Unternehmen oder Mietimmobilien gehören, die mit Erfahrung und Bedacht dauerhaft bewirtschaftet und gemanagt werden müssen, um sich nicht sehr schnell zu verflüchtigen.

Auch können letztwillige Verfügungen (z.B. ein Testament) zusätzlich mit gezielten Auflagen für die Kinder ausgestaltet werden, die an ein bestimmtes Wohlverhalten (z.B. Bestehen einer bestimmten Berufsprüfung; Durchlaufen einer bestimmten Folge von Qualifikationen) für diese auch positive Effekte (schrittweise Auflösung der Testamentsvollstreckung in Bezug auf bestimmte Vermögensbereiche) knüpfen.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung birgt weitere Möglichkeiten, die Perspektiven für Familie und Vermögen mittel- und langfristig zu verbessern.

Ist der Testamentsvollstrecker mit Bedacht ausgewählt worden und verfügt er über einige wichtige Schlüsselqualifikationen (z.B. vertiefte rechtliche und steuerliche Kenntnisse, Erfahrungen im Management eines Unternehmens/Immobilien/Bankgeschäften und Mediations-Know-How bei der geordneten Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften), so ist er in der Lage, strategisch wichtige Schritte zugunsten des Nachlasses zu unternehmen, die nicht in Form von Beratungsleistungen zusätzlich eingekauft werden müssen.

Für Rechtsanwälte und Steuerberater ist die Übernahme einer solchen Tätigkeit schon bisher zulässig gewesen. In der neuen Berufsordnung für Steuerberater („BOStB“) vom 08.09.2010 (in Kraft getreten am 01.01.2011) ist diese Tätigkeit nunmehr in § 15 Nr. 8 BOStB genannt.

Zudem können durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die häufig sofort nach dem Eintreten eines Erbfalls vorprogrammierten Streitigkeiten der potentiellen Erben in vielerlei Hinsicht vermieden werden, wenn diese erfahren, dass die eigeninitiativ erwartete Regelung des Nachlasses vor Ablauf des Testamentsvollstreckungszeitraums noch gar nicht ansteht.

Die Frage, ob und in welcher Form eine Testamentsvollstreckung gewünscht ist oder nicht, sollte in aller Regel zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartnern bereits frühzeitig zu Lebzeiten besprochen und danach gemeinsam vorbereitend umgesetzt werden.

Um hier in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag keine gravierenden Fehler zu begehen, sollte der später für die Testamentsvollstreckung in Betracht kommende Berater bereits hinzugezogen werden. Dies bringt den weiteren Vorteil mit sich, dass mit dem so gekorenen Testamentsvollstrecker auch dessen mögliche Vergütung einvernehmlich ausgestaltet werden kann. Gelingt es auf diesem Wege, Anreizszenarien für eine erfolgsorientierte Verwaltung des zu hinterlassenden Vermögens zu schaffen, kann der gewünschte Mehrwert des familienfremden Managements aus einem Bruchteil des erwarteten Vermögenszuwachses finanziert werden, ohne dass die zeitnahe Gefahr des unfachmännischen Herunterwirtschaftens durch unmotivierte oder überforderte Abkömmlinge besteht.

Ist eine solche Testamentsvollstreckungsstrategie früh und zielorientiert genug fixiert, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit bei unerwartet positiver Entwicklung des bzw. der Kinder die einmal angeordnete Testamentsvollstreckung ganz oder teilweise noch vor dem Ableben wieder aufzuheben.

Fazit:
Sollen bestimmte Vorstellungen der älteren Generation im Zuge der Vermögensnachfolge auf Dauer sichergestellt werden, bietet die Anordnung der Testamentsvollstreckung eine Reihe von abgestuften sehr flexiblen Möglichkeiten, den bestehenden Unsicherheiten den Nährboden zu entziehen und stabile Konstellationen zu schaffen.

In jedem Falle empfiehlt es sich eine Strategie zur Sicherung des eigenen (insbesondere Immobilien-) Vermögens auf die jeweiligen Gegebenheiten unter frühzeitiger Einbeziehung des potentiellen Testamentsvollstreckers zu erarbeiten. So kann sichergestellt werden, dass Strategie und Qualifikation sowie Erfahrung des späteren Vermögensverwalters optimal zusammenpassen und nachteilige unerwartete Entwicklungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Autor: Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf und Beirat der Advocatax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Er ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht, Steuerverfahrens-, Steuerstraf- und Gesellschaftsrecht. Zudem ist er langjähriger Dozent und Autor u.a. für Erbschaftsteuer-, Steuerstraf- und -verfahrensrecht. Er ist als Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Standort Düsseldorf, tätig und leitet das dortige Kuratorium. Der Autor ist Verfasser des kompakten Erbenratgebers "Heute schon geerbt? … sogar schon gestern.", der als E-Book im September 2013 erstmals erschienen ist.

www.andresrecht.de

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