Zivilrechtlichen Grundlagen des Generationenwechsels
Der zweite Teil der Beitragsserie "Generationenwechsel im Mittelstand" enthält einen umfassenden Einblick in die zivilrechtlichen Grundlagen des Generationenwechsels. Dabei werden auch besondere zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erläutert.
Inhalte
Vorsorgemaßnahmen für Lebzeiten
Letztwillige Verfügungen
Generationenwechsel und Familienverhältnisse
Das Pflichtteilsrecht
Der Nießbrauch
Stiftung, Familienstiftung und Familienpool
1. Vorsorgemaßnahmen für Lebzeiten
Als erste Säule des professionell vorbereiteten Generationenwechsels müssen die Regelungen für den Fall in den Blick genommen werden, dass der potentielle Erblasser, beispielsweise der Inhabergeschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, in welcher Rechtsform auch immer dieses betrieben wird, außerstande gerät, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dann liegt zwar kein Erbfall vor, jedoch ein Fall, der einem vorgezogenen oder temporären Generationswechsel gleichkommt, weil eine agierende und mit Machtbefugnissen ausgestattete Person der Seniorgeneration ihre Aufgaben schon zu Lebzeiten nicht mehr erfüllen kann.
Ein solcher Zustand kann vorübergehend sein (beispielsweise ein Schlaganfall mit langwieriger Rehabilitation und unsicheren Gesundungsaussichten), oder aber ein solcher Zustand kann auch dauerhaft sein, wie beispielsweise eine fortgeschrittene Demenzerkrankung oder ein palliatives Syndrom (Wachkoma) infolge einer Gesundheitsstörung oder eines Unfallereignisses.
Zur Vorsorge für derartige Fälle werden drei Dinge benötigt, nämlich erstens eine (1) Patientenverfügung, zweitens (2) eine Betreuungsverfügung sowie drittens (3) eine Vorsorgevollmacht. Eine Patientenverfügung sollte grundsätzlich jeder haben, um sich nicht in seiner letzten Lebensphase der Willkür der apparativen Zwangslebensverlängerung auszusetzen, über deren Auswüchse man in dem Buch von Matthias Thöns „Patient ohne Verfügung“ nachlesen kann.
(1) Die Patientenverfügung
Durch die Patientenverfügung wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, den Betroffenen in Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsangelegenheiten, bei Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Medikation, Einwilligung in Operationen oder sonstige ärztliche Maßnahmen zu vertreten und alle Entscheidungen zu treffen, die an sich höchstpersönlicher Natur sind und von dem Betroffenen nur selbst getroffen werden könnten, es sei denn, er hat eben Entsprechendes bereits im Voraus verfügt.
Es gibt zahlreiche Formulierungsbeispiele für Patientenverfügungen im Internet oder aus sonstigen Informationsquellen; ebenso wie im Hinblick auf die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht ist jedoch eine anwaltliche Beratung und Begleitung sowie auch eine notarielle Beurkundung aus Sicherheitsgründen anzuraten.
(2) Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung regelt den Fall, dass das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen (entsprechende Anträge können auch Ärzte stellen) eine Betreuung anordnet. Das setzt voraus, dass der zu Betreuende aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen und insbesondere seinen freien Willen insoweit nicht mehr bilden kann, was regelmäßig sachverständig festzustellen ist.
Gem. § 1897 Abs. 4 BGB kann jeder Volljährige eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden kann, und das Betreuungsgericht hat diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwider läuft.
Auch von diesem Recht sollte man zu Lebzeiten Gebrauch machen, denn logischerweise ist eine rechtliche Betreuung durch einen Familienangehörigen oder eine sonstige nahestehende Person der Betreuung durch den ansonsten vorgesehenen sog. anerkannten Betreuungsverein vorzuziehen.
(3) Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht schließlich ist eine umfassende Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung in jedweden vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Eine Vorsorgevollmacht ist nicht ausschließlich für den Fall bestimmt, dass der Aussteller seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, sondern kann auch schlicht dem Zweck dienen, geschäftliche Abläufe zu vereinfachen, beispielsweise was Zeichnungsbefugnisse bei geschäftlichen oder privaten Vorgängen anbetrifft.
Es ist stets möglich, auch zwei Personen gemeinschaftlich mit den jeweiligen o. a. Aufgabenkreisen zu betrauen, die dann nur gemeinschaftlich agieren können, was jedoch die praktische Handhabung erschwert.
In jedem Fall erforderlich ist es, für den Fall, dass diejenige Person, die man als Bevollmächtigten oder Betreuer vorgesehen oder mit der Durchsetzung der Patientenverfügung beauftragt hat, in Wegfall gerät oder die Aufgabe nicht übernehmen kann, eine oder zwei Ersatzpersonen zu benennen.
Generelle Regeln für die drei Verfügungen
Alle genannten Verfügungen sollten beurkundet und beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Welche Personen man mit welchen Aufgaben betraut, hängt vom Einzelfall ab. Es ist durchaus naheliegend, dass dies verschiedene Personen sind, denn mit einer Vorsorgevollmacht wird man üblicherweise jemanden ausstatten, der sich auf die geschäftlichen Belange des Unternehmens oder die Verwaltung eventueller gewerblicher oder privater Immobilien versteht, während man mit der Durchsetzung seines Patientenwillens oder seiner Betreuung eher einen persönlich nahestehenden Familienangehörigen betrauen wird, dem man zutraut, sich in die eigene, höchstpersönliche Willensbildung in privaten Belangen, wie Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung, am ehesten hineinfühlen zu können.
2. Letztwillige Verfügungen
Neben der Vorsorge für Lebzeiten bei gesundheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit sind die zweite zivilrechtliche Säule des Generationenwechsels die Verfügungen für den Todesfall. Insoweit ist natürlich als erstes das Testament zu nennen, welches grundsätzlich auch handschriftlich erstellt werden kann. Ehegatten können ein Testament auch dergestalt alleine handschriftlich erstellen, dass einer der Ehegatten den Text verfasst und der andere mit unterschreibt (gemeinschaftliches eigenhändiges Testament).
Unbedingt zu beachten ist, dass ein Testament, welches mit der Schreibmaschine oder per Computer geschrieben und nur handschriftlich unterschrieben ist, unwirksam ist.
Von eigenhändigen Versuchen ist, außer vielleicht für eine Übergangszeit, bevor man anwaltliche, steuerliche sowie notarielle Beratung in Anspruch genommen hat, eher abzuraten. Häufig sind nämlich eigenhändige Testamente mehrdeutig formuliert oder es werden Begrifflichkeiten verwechselt. So können beispielsweise nicht einzelne Gegenstände „vererbt“ werden. Einzelne Gegenstände können nur vermacht werden.
Der Begriff des "Erben"
Bei dem oder den Erben handelt es sich hingegen um die Person oder die Personen, die die sog. Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antreten sollen, was bedeutet, dass sie mit dessen Ableben praktisch juristisch gesehen in Bezug auf alle Rechte und Pflichten, die den Erblasser im Moment seines Todes treffen, an dessen Stelle treten. Dies gilt in der Regel nur nicht für die berufliche oder geschäftliche Stellung z. B. als Geschäftsführer.
Beschränkt sich ein Erblasser beispielsweise darauf, einfach nur sein Vermögen auf diverse Köpfe zu verteilen, so birgt dies immer Auslegungsschwierigkeiten, die zu häufigen Auseinandersetzungen führen, weil nicht klar ist, wer denn nun Rechtsnachfolger des Erblassers sein soll (um ggf. die Vermächtnisse zu erfüllen, d. h. anderen Bedachten bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte zuzuwenden), oder wer nur Vermächtnisnehmer sein soll. Der Unterschied ist gravierend: Der Erbe erlangt die Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers mit dessen Ableben. Der Vermächtnisnehmer hingegeben erlangt nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Ehegatten sollten über wechselbezügliche Verfügungen nachdenken
Bei der Gestaltung des letzten Willens unter Ehegatten ist besonderes Augenmerk auf die sog. wechselbezüglichen Verfügungen zu legen: Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag Verfügungen getroffen haben, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Von Wechselbezüglichkeit ist auszugehen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen hat, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Wechselbezügliche Verfügungen können praktisch nur zu Lebzeiten gemeinsam widerrufen werden. Sofern einer der Ehegatten verstorben ist, kann der andere Ehegatte seine wechselbezügliche Verfügung nur aufheben, indem er das ihm Zugewandte ausschlägt.
Ist ein Erbvertrag eine Alternative?
Neben dem Testament kommt der Erbvertrag als letztwillige Verfügung in Betracht. Ein Erbvertrag ist in der Regel gegenüber einem Testament vorzugswürdig, da er die Möglichkeit bietet, die potentiellen Erben und/oder Vermächtnisnehmer durch Partizipation an dem Vertrag ebenfalls an die getroffenen Regelungen zu binden und beispielsweise Erbverzichts- oder Abfindungsklauseln oder ähnliches für den Fall vorzusehen, dass man Abkömmlinge unterschiedlich bedenken möchte.
Derartiges „hinter dem Rücken“ der Nachfolgegeneration zu verfügen, ist wenig ratsam und programmiert Auseinandersetzungen vor.
Neben oder innerhalb von Testament, Vermächtnis und Erbvertrag kommen als letztwillige Verfügungen sog. Auflagen in Betracht, wie z. B. Sorge für Grabpflege, Sorge für die Unterhaltung von Gebäuden, Sorge für die Ausbildung bestimmter, begünstigter Personen oder Ähnliches.
Braucht es einen Testamentvollstrecker?
Wer sicher gehen möchte, dass sein letzter Wille buchstabengetreu zur Ausführung gelangt, kann einen sog. Testamentsvollstrecker bestellen. Derartiges ist jedoch nur dann erforderlich, wenn man als Erblasser Zweifel daran hat, dass der letzte Wille ordnungsgemäß vollzogen wird. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein erhebliches Erschwernis für die Rechtsnachfolger bedeutet, insbesondere wenn es sich um eine sog. Dauervollstreckung handelt.
Durch eine Testamentsvollstreckung wird der Erbe praktisch der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in Bezug auf das Ererbte enthoben und hiervon ausgeschlossen.
Man sollte schon sehr sorgfältig überlegen, ob es wirklich erforderlich ist, seinen Rechtsnachfolgern derartiges zuzumuten, obgleich natürlich auch ein Testamentsvollstrecker nicht willkürlich agieren darf und seine Nachlassverwaltung im Zweifel auch gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Solcherlei Auseinandersetzungen sind allerdings üblicherweise langwierig und können durchaus Betriebsabläufe lahmlegen.
Es ist jedoch auch möglich, dem Testamentsvollstrecker nur bestimmte Aufgaben zuzuweisen, etwa die Überwachung der Erfüllung von Vermächtnissen durch die Erben oder aber die Überwachung der Auseinandersetzung unter den Miterben mit Rücksicht auf etwaige Vorzuwendungen zu Lebzeiten.
Die Testamentsvollstreckung endet dann in einem solchen Fall, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erledigt hat.
Sofern die Auseinandersetzung unter Miterben mit deren Beteiligung erbvertraglich notariell geregelt wurde, erübrigt sich natürlich eine Testamentsvollstreckung, denn alle Vertragsbeteiligten können gegenüber den anderen Vertragsschließenden aus dem Erbvertrag heraus unmittelbar rechtliche Ansprüche geltend machen.
Zwischenfazit: Rechtsnachfolger möglichst frühzeitig in Planung einbinden
Aus allen genannten Gründen ist es zweckmäßig und zielführend, alle in Betracht kommenden Rechtsnachfolger, so unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Voraussetzungen diese auch mitbringen mögen, an der Rechtsnachfolgeplanung zu beteiligen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dies gilt gerade und insbesondere dann, wenn an einen oder mehrere „potentielle“ Rechtsnachfolger zu Lebzeiten Vorzuwendungen unterschiedlichen Ausmaßes erfolgt sind.
Zwar sieht das Gesetz ebenfalls Regelungen über die Ausgleichspflicht unter Miterben in Bezug auf unterschiedlich hohe Vorzuwendungen vor; auch hier gilt jedoch, dass rechtliche Auseinandersetzungen innerhalb der Familie vorprogrammiert sind, wenn man sich allein auf das Gesetz verlässt.
Möchte man sicherstellen, dass eine bestimmte Rechtsnachfolge und der wesentliche Vermögensübergang ohne Zwischenverfügung des ersten Erben gewährleistet bleiben, so gibt es das Instrument der Vor- und Nacherbfolge. Wenn jemand nur zum Vorerben eingesetzt ist, so ist er in wesentlichen Punkten in seiner Verfügungsgewalt über die Erbschaft eingeschränkt. Fällt wider Erwarten der Vorerbe weg, so gilt die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch als Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 BGB). Die Nacherbfolge kann an den Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes gebunden werden, tritt jedoch regelmäßig dann ein, wenn der Vorerbe verstirbt.
Wenn Vor- bzw. Nacherbschaft angeordnet wurde, wird dies im Grundbuch vermerkt, denn der Vorerbe kann nicht Dritten gegenüber wirksam über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke verfügen oder Schenkungen vornehmen. Bei dieser Konstruktion ist allerdings problematisch, dass dasselbe Vermögen praktisch zweimal vererbt wird und somit also zweimal ein erbschaftsteuerlich relevanter Vorgang vorliegt.
3. Generationenwechsel und Familienverhältnisse
Verfügt man über Vermögen nicht unbeträchtlicher Größenordnung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Betriebsvermögen oder Privatvermögen handelt, und fehlt es an leiblichen Abkömmlingen, so sollte man im Hinblick auf die Steuersätze in den Steuerklassen II und III (hierzu gehören alle außer Ehegatten und Lebenspartnern, Kindern und Stiefkindern, Enkeln sowie Eltern und Großeltern im Todesfall, im Schenkungsfall gehören Eltern und Voreltern zur Steuerklasse II) stets über eine Adoption nachdenken, die grundsätzlich auch im Erwachsenenalter noch möglich ist.
Die bessere Steuerklasse wirkt sich bei jedweden erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich relevanten Übertragungen aus, beispielsweise auch bei Schenkungen von Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft oder bei der Besteuerung der Gründung einer Familienstiftung.
Ein Beispiel hierzu: Möchten Sie Ihrem Patenkind, mit dem Sie sonst nicht verwandt sind, Immobilienvermögen im Werte zwischen 300.000,00 € und 600.000,00 € zuwenden, so wird dieser Vorgang mit 30 % Erbschaftsteuer belegt. Wir das Patenkind zuvor adoptiert, halbiert sich die Erbschaftsteuer.
Bei der Betrachtung der rechtlichen Aspekte des Generationenwechsels kommt man auch nicht um die Betrachtung des ehelichen Güterstandes umhin. Dies deswegen, weil der sog. Zugewinnausgleichsanspruch, der immer dann besteht, wenn beim Ehestand der Zugewinngemeinschaft ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen erwirbt, als der andere Ehegatte, komplett steuerfrei bleibt, wenn er geltend gemacht wird. Dies gilt sowohl bei Schenkungen unter Lebenden als auch im Erbfall, sodass dann, wenn der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod endet, ein etwaig zum Erben berufener Ehegatte, dem ein erheblicher Zugewinnausgleichsanspruch zustehen könnte, zumindest darüber nachdenken sollte, aus steuerlichen Gründen die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Zugewinnausgleichsanspruch in bezifferter Höhe geltend zu machen.
Ansonsten wird im Regelfall bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod der Zugewinnausgleichsanspruch dadurch abgegolten, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (die Hälfte) um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
Der Güterstandwechsel bei Ehepartnern
Möchte man Vermögen zu Lebzeiten steuergünstig übertragen, so kann sich während der Ehe ein Güterstandwechsel anbieten, um steuerfrei Vermögen auf den zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen zu können. Ein derartiger Güterstandwechsel bedarf der notariellen Beurkundung. So kann man beispielsweise vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in denjenigen der Gütertrennung wechseln und nach Abwicklung des steuerfreien Zugewinnausgleichs dann wieder in die Zugewinngemeinschaft. Hierbei ist aber Vorsicht geboten! Ein sog. fliegender Güterstandwechsel findet als vorsätzliche Steuerumgehung keine Anerkennung. Will man das genannte Instrument (Güterstandwechsel zwecks steuerfreier Vermögensübertragung) in Anspruch nehmen, so ist daher in jedem Falle notarielle bzw. anwaltliche Beratung unerlässlich, insbesondere bedarf ein Güterstandswechsel der Begründung.
Selbstverständlich kommt ein Güterstandswechsel auch in Betracht, wenn ursprünglich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft besteht. Der Güterstand kann rückwirkend ab Beginn der Ehe gewechselt werden.
4. Das Pflichtteilsrecht
Die Testierfreiheit sowie Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen dem sog. Pflichtteilsrecht des BGB. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und Ehegatten, die ansonsten zur Erfolge gelangen würden, nicht also beispielsweise Enkel, wenn die Eltern noch leben) in Höhe zumindest der Hälfte ihres gesetzlichen Erbes am Nachlass beteiligt werden.
Die Stellung als Pflichtteilsberechtigter ist nicht mit der Erbenstellung zu verwechseln. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch gegen den oder die Erben auf Auszahlung des Pflichtteils in Geld, wobei zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteils Immobilienvermögen, Kapitalanteile an juristischen Personen, Firmenanteile u. ä. bewertet werden müssen, was in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich macht.
Den Kreis der Pflichtteilsberechtigten kann man also nicht durch Verfügung von Todes wegen gänzlich von der Erbfolge ausschließen. Der Erbe muss zwecks Berechnung des Pflichtteils über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen.
Schenkungen unter Lebenden sind auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Erblasser dies so bestimmt hat.
Sind Vorzuwendungen unter Abkömmlingen auszugleichen, so ist zunächst die Ausgleichung durchzuführen und der Pflichtteil bestimmt sich dann nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bei der Teilung entfallen würde. Dass direkte Abkömmlinge unterschiedlich hohe Vorzuwendungen des Erblassers bei der Auseinandersetzung ausgleichen müssen, ist gem. § 2050 ff. BGB der gesetzliche Regelfall, außer der Erblasser hat bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet, es handelt sich um Unterhaltszuschüsse oder angemessene Aufwendungen des Erblassers für die Berufsausbildung des Abkömmlings. Die Ausgleichung gilt auch umgekehrt, wenn also der Abkömmling dem Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen oder in anderer Weise gemacht hat, die dessen Vermögen erhalten oder vermehrt haben. Der Anspruch auf Ausgleichung zwischen Direktabkömmlingen ist unverjährbar.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird nach 10 Jahren „pflichtteilsfest“, § 2325 Abs. 3 BGB. Der anzurechnende Betrag reduziert sich mit jedem Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, um jährlich 10 %. Die 10-Jahres-Frist beginnt bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe, was bedeutet, dass bei Fortbestand der Ehe bis zum Tod des Schenkers Schenkungen an den Ehegatten praktisch immer pflichtteilsrelevant sind. Pflichtteilsrelevant sind auch Vermächtnisse.
Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung jedoch nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast Vermächtnisse und Auflagen insoweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil mindestens verbleibt.
Um die Pflichtteilsregelungen kommt man praktisch nicht herum, auch wenn zu dem oder den Pflichtteilsberechtigten familiärer Kontakt überhaupt nicht besteht. Etwas anderes kann nur bei Erbunwürdigkeit gelten (§ 2345 Abs. 2 BGB), die aber in der Praxis derart selten vorkommt, dass dieser Aspekt hier nicht der Vertiefung bedarf.
Kann der Pflichtteilsberechtigte wegen der Geschenke des Erblassers zwar von dem Erben Ergänzung des Pflichtteils verlangen, aber seinen vollen Pflichtteil nicht erhalten, hat er des Weiteren auch einen Anspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des am Pflichtteil fehlenden Betrages. Dieser Anspruch gegen einen Beschenkten steht auch einem zu kurz gekommenen pflichtteilsberechtigten Miterben zu.
Bei Erbfolge durch Erbvertrag kann der Vertragserbe nach Anfall der Erbschaft ebenfalls Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht vorgenommen wurde, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
5. Der Nießbrauch
Ein beliebtes Instrument in Zusammenhang mit dem Generationenwechsel ist der sog. Nießbrauch. Hierbei handelt es sich darum, dass der künftige Erblasser formaljuristisch einen Vermögenswert an die Nachfolgegeneration überträgt (etwa durch Eigentumsumschreibung an Immobilien, Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder sonstigem Betriebsvermögen), während er sich wirtschaftlich die Verfügungsbefugnis über den übertragenen Gegenstand vorbehält. Gegenstand des Nießbrauchs können auch Rechte, wie beispielsweise Urheberrechte, sein. Ebenso können Gegenstand eines Nießbrauchs Anteile an Immobilien sein.
Durch die Bestellung des Nießbrauchs erlangt der Begünstigte formal die Rechtsstellung des Eigentümers bzw. Inhabers des betreffenden Vermögenswertes, während der Nießbraucher weiterhin Besitz ausübt, d. h. die tatsächliche Sachherrschaft innehat und insbesondere berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, also beispielsweise die Erträge des Betriebsvermögens respektive des Unternehmens zu vereinnahmen oder gewerbliche oder privatrechtliche Mieten einzuziehen.
Der Nießbraucher muss sich hierbei an den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft orientieren und hat für die Erhaltung der übertragenen Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Dieses gilt nicht für den Fall der Zerstörung oder Gefährdung der mit dem Nießbrauch behafteten Sache oder für den Fall der Notwendigkeit außergewöhnlicher Ausbesserungen. Dieses kann allerdings vertragsmäßig abgedungen werden, sodass der Nießbraucher das wirtschaftliche Eigentum und die wirtschaftliche Verantwortlichkeit in Bezug auf die übertragene Sache in Gänze behält. Dementsprechend schuldet er auch die üblichen Lasten der unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Sache, wie beispielsweise Grundsteuer, Versicherungen o. ä., und wird steuerlich wie ein Eigentümer bzw. Inhaber behandelt.
Steuerliche Vorteile beim Nießbrauchsvorbehalt
Die Übertragung einer Sache unter Nießbrauchsvorbehalt ist steuerlich vorteilhaft:
Verschenkt beispielsweise der Vater eine Immobilie im Wert von 600.000,00 € an seinen Sohn, behält sich jedoch den lebenslangen Nießbrauch an der Immobilie vor, hat der Sohn nicht den vollen Wert der Immobilie zu versteuern, sondern nur den Betrag, der sich nach Abzug des Wertes des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie ergibt.
Der Wert eines lebenslangen Nießbrauchs bemisst sich nach dem jährlichen Wert der Nutzung einerseits und der statistischen Lebenserwartung des Übertragenden andererseits.
Hat der Nießbrauch im zuvor dargestellten Fall unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung des Vaters einen Wert von 200.000,00 €, hat der Sohn lediglich den verbleibenden Wert der Schenkung in Höhe von 400.000,00 € der Besteuerung zugrunde zu legen, weshalb dieser Vorgang, wenn unentgeltlich, was der Regelfall ist, steuerfrei bleibt.
Zu beachten ist, dass die Übertragung einer Sache unter Nießbrauchsvorbehalt zivilrechtlich nicht die 10-jährige Frist in Lauf setzt, nach deren Ablauf eine Schenkung „pflichtteilsfest“ wird, bei der Bemessung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen also nicht mehr zu berücksichtigen ist. Dies deshalb nicht, weil zivilrechtlich die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht als vollzogener Rechtsentäußerungsakt gilt, da praktisch das wirtschaftliche Eigentum bzw. die wirtschaftliche Inhaberschaft bei dem Nießbraucher verbleibt und nicht auf den Begünstigten übergeht. Der Nießbrauch ist also ungeeignet, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.
6. Stiftung, Familienstiftung und Familienpool
a) Die Stiftung, insbesondere die Familienstiftung
Die Stiftung ist ein Instrument, welches häufig in vermögenden Familien zum Zwecke der Sicherung des zukünftigen Generationenwechsels, genutzt wird. Bekannt für die Nutzung dieses Modells sind die Familie Albrecht sowie das Adelsgeschlecht Hannover.
Die Gründung einer Stiftung, häufig auch in Form einer Familienstiftung, hat den Vorteil, dass hierdurch eine rechtsfähige juristische Person entsteht und ein schenkungsteuerbarer Vorgang nur im Rahmen des Stiftungsgeschäftes gegeben ist. Danach bleibt das in die Stiftung eingebrachte Vermögen Gegenstand der Stiftung und wird folglich nicht mehr erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich relevant übertragen. Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung enthalten, die mindestens den Namen der Stiftung, deren Sitz, deren Zweck, deren Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung enthalten muss.
In der Praxis sind Stiftungssatzungen natürlich viel umfangreicher und den Einzelfallgegebenheiten sowohl mit Blick auf den Stifter als auch mit Blick auf die Stiftungsbegünstigten anzupassen. Das Stiftungsgeschäft kann gem. § 83 BGB auch in einer Verfügung von Todes wegen bestehen. Die Stiftung erlangt dadurch Rechtsfähigkeit, dass sie durch die zuständige Behörde anerkannt wird. Das Stiftungsgeschäft selbst sowie die Satzung der Stiftung müssen nicht zwangsläufig notariell beurkundet werden, dies ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen.
Wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Vorschriften entspricht, besteht ein Rechtsanspruch des Stifters auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Person. Wer diese Genehmigung im Einzelnen erteilt, ist in landesrechtlichen Verwaltungsverfahrenssätzen geregelt.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form (§ 81 BGB). Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, so bedarf das Rechtsgeschäft, wobei es sich stets um ein einseitiges Rechtsgeschäft des Stifters handelt, der für Verfügungen von Todes wegen vorgesehenen Form. Auch eine juristische Person kann eine Stiftung errichten. Eine Stiftung kann selbst ein Unternehmen betreiben.
Die Stiftung kann des Weiteren selbst gesellschaftsrechtlich in Erscheinung treten, beispielsweise in Form einer Stiftung & Co. KG (hierzu Palandt, BGB, § 80 Rn. 9 m. Nachweisen).
Die Familienstiftung
Handelt es sich um eine sog. Familienstiftung, so bestimmt der Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts, dass das Stiftungsvermögen dauerhaft dem Interesse der Familie dienen soll.
Das Stiftungsgeschäft unterliegt der Schenkung- bzw. Erbchaftsteuer, da es sich um eine freigiebige Zuwendung ohne Gegenleistung handelt. Die Hergabe des Erblasservermögens oder von Teilen davon kann bei hierin nicht einbezogenen pflichtteilsberechtigten Personen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, allerdings nicht mehr nach Ablauf von 10 Jahren ab Übertragung des Vermögens auf die Stiftung. Bis dahin gilt die Staffelung des § 2235 Abs. 3 BGB. Der auf die Schenkung anzurechnende Wert verringert sich aber der Vermögenshergabe jährlich um 10 %.
Sind die Stiftungsbegünstigten (die sog. Destinatäre) nahe Familienangehörige, so besteht der Vorteil, dass sich die Schenkungsteuer hinsichtlich der Steuerklasse und damit im Hinblick auf den einschlägigen Prozentsatz, am verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Stifter und den Destinatären orientiert.
Durch das Stiftungsgeschäft wird der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Die Stiftung erwirbt den Anspruch auf Übertragung des vom Stifter zugesicherten Vermögen mit ihrer Rechtsfähigkeit.
Die Stiftungsinterna, wie Satzung, Vorstand, Vertretungsbefugnisse etc. orientieren sich gem. § 86 BGB am Vereinsrecht.
Steuerliche Besonderheiten gelten für eine gemeinnützige Stiftung, hierauf soll jedoch an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, weil eine gemeinnützige Stiftung logischerweise kaum als Instrument eines Generationenwechsels in einem mittelständischen Unternehmen in Betracht kommt, sondern insoweit davon auszugehen ist, dass die unternehmerische Tätigkeit fortgesetzt wird.
Die Stiftung, insbesondere die Familienstiftung, wobei es sich allerdings nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, hat den Vorteil, dass sie verhindert, dass das an die Familie fallende Vermögen im Laufe der Zeit durch Erbgänge, Scheidungen etc. zersplittert wird und auseinander fällt.
Diese Zielsetzung verfolgt auch ein Familienpool.
Im Gegensatz zu einer Stiftung bedarf jedoch die Gründung eines Familienpools, wozu später noch nähere Ausführungen erfolgen, keiner behördlichen Anerkennung.
Weiterhin ist es bei einer Stiftung, im Gegensatz zu anderen gesellschaftsrechtlichen Formen, die beispielsweise bei der Bildung eines Familienpools Anwendung finden, grundsätzlich nicht möglich, dass die Begünstigten (im Regelfall also die aus dem Familienkreis stammenden Destinatäre) Anteile verkaufen oder kündigen können.
Daneben ist die Familienstiftung ein Instrument des Vermögensschutzes, da der Zugriff von Gläubigern auf das Stiftungsvermögen verhindert bzw. erschwert wird.
Der Kreis der Destinatäre kann sich im Laufe der Zeit durch das Hinzukommen oder Wegfallen von Familienangehörigen durch Tod, Scheidung o. ä. verändern, was jedoch auf den Fortbestand der Stiftung selbst ohne Einfluss ist.
In der Stiftungssatzung wird in der Regel vorgesehen, dass die Destinatäre Zuwendungen aus den Stiftungserträgen erhalten. Möglich ist auch, satzungsmäßig vorzusehen, dass bestimmte Familienangehörige oder Dritte gegen Vergütung die Geschäfte der Stiftung, z. B. als Vorstand, führen.
Die Stiftung genießt keine grundsätzlichen steuerlichen Vorteile, wenn sie nicht gemeinnützig ist. Beim Stiftungsgeschäft untere Lebenden als solchem fällt Schenkungsteuer an, wobei, wie zuvor ausgeführt, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Stifter und Destinatären hinsichtlich der Steuerklasse zugrunde zu legen ist.
Bei der Familienstiftung wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, auf den sog. Erbersatzsteuer anfällt, wobei ein Freibetrag von 800.000,00 € (doppelter Kinderfreibetrag) gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3). Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
Gehört Betriebsvermögen zum Stiftungsvermögen, so gilt auch hierfür die steuerrechtliche Verschonung (dazu Näheres im Folgenden im Überblick über das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht). Die Stiftung ist nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig ist, ansonsten unterliegt sie lediglich der Körperschaftsteuer, weshalb vielfach die Auffassung vertreten wird, dass im Vergleich der steuerlichen Belastung nach Gründung eine Familienstiftung anderen Gesellschaftsformen vorzuziehen ist.
Die zuständige Behörde kann eine Stiftung aufheben, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Im Rahmen der Satzung kommt auch eine Umwandlung des Stiftungszweckes in Betracht, wobei stets der Wille des Stifters zu berücksichtigen ist, der im Stiftungsgeschäft seinen Ausdruck finden sollte.
Stiftungen von Todes wegen sind nach den für letztwillige Verfügungen geltenden Regeln widerruflich, Stiftungen unter Lebenden sind bis zu ihrer Anerkennung widerruflich. Widerruf oder Aufhebung einer Stiftung dürften jedoch in der Praxis vernachlässigbar sein.
Bei größeren mittelständischen Unternehmen ist die Stiftung, insbesondere die Familienstiftung, jedenfalls ein zivilrechtliches Instrument des Generationenwechsels sowie dessen dauerhafter Sicherstellung, welches im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsberatung zumindest einer Überlegung bedarf.
b) Der Familienpool
Der Familienpool ist keine rechtliche Institution, die im Zivilrecht, Gesellschaft oder Erbschaftsteuerrecht Erwähnung findet. Besonders geeignet ist ein sog. Familienpool für die Vermögensnachfolge bei komplexem Immobilienvermögen, jedoch bietet sich diese Gestaltung auch bereits bei Familien mit mittlerem Vermögen an.
Besteht das Familienvermögen aus Immobilien- und Gesellschaftsbeteiligungen sollte der Einsatz eines Familienpools – wenn nicht eine Familienstiftung in Betracht kommt – erwogen werden, um eine Zersplitterung des Familienvermögens zu vermeiden und eine langfristig rentable Vermögensverwaltung sicherzustellen.
Statt des Begriffs „Familienpool“ werden auch die Begriffe „Familienvermögensverwaltungsgesellschaft“ oder „Familiengesellschaft“ verwendet (Näheres ist nachzulesen bei Ulmer, Die große, generationenübergreifende Familien-KG als besonderer Gesellschaftstyp, ZIP 2010, 549).
Ein Familienpool ist im Prinzip eine Gesellschaft, in die das Familienvermögen eingebracht wird. Die Rechtsform kann variieren. Es kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG sein.
Die Gründung eines Familienpools ist ein rein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Es handelt sich also um keine Schenkung, sondern nur um eine juristische Umgestaltung der Verwaltungs- und Fruchtziehungsbefugnisse in Bezug auf das Familienvermögen auf Basis des bürgerlichen Gesellschaftsrechts.
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in diesem Zusammenhang allerdings eher abzuraten. Alle Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, unabhängig davon, inwieweit sie in die Entscheidungsfindung eingebunden sind. Zudem ist schwer nachzuweisen, dass Vertretungsberechtigung besteht, da sich dieses aus keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. Des Weiteren muss bei jedem Gesellschafterwechsel in Bezug auf gesellschaftseigene Immobilien der Grundbuchinhalt berichtigt werden.
Im Übrigen gelten für die Gesellschaft, die gegründet wird (was naturgemäß ein lebzeitiger Vorgang ist) die allgemeinen Bestimmungen des zivilrechtlichen Gesellschaftsrechts sowie des Ertragsteuerrechts, die je nach Gesellschaftsform unterschiedlich sind. Bei der Frage, welche Gesellschaftsform man wählt, muss wegen der ertragsteuerlichen Aspekte ein Augenmerk darauf gelegt werden, ob der Familienpool bzw. die hierfür gegründete Gesellschaft rein vermögensverwaltend oder gewerblich tätig ist. Diese Aspekte sind vor allem steuerrechtlicher Natur und würden den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen.
Steuerrechtlich jedenfalls genießt sog. Verwaltungsvermögen (zur Definition später) bei Vererbung von Gesellschaftsanteilen nicht die erbschaftsteuerrechtlichen Vorteile von Betriebsvermögen, selbst wenn die Gesellschaftsform, derer sich der Familienpool bedient, handelsrechtlich betrachtet eine kaufmännische ist.
Wie man die Gesellschaft, die den Familienpool praktisch bildet, im Einzelnen ausgestaltet, hat auch überwiegend mit dem Ertragsteuerrecht zu tun.
So gilt beispielsweise eine GmbH & Co. KG, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist, ertragsteuerlich stets in vollem Umfange als Gewerbebetrieb, auch wenn sie ausschließlich eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.
Auf Basis vorstehender Ausführungen zur Stiftung ist ein Familienpool durchaus auch in Form der Stiftung & Co. KG denkbar.
Ansonsten gelten allgemein die Grundsätze des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Verwaltung gemäß Mehrheitsprinzip) sowie die Grundsätze des Rechts über die Kommanditgesellschaft.
Gesellschaftsanteile sind vererblich und veräußerlich. Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht werden nur relevant, wenn Gesellschaftsanteile im Erbgang übergehen oder unentgeltlich übertragen werden, wofür dann die allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätze gelten und reines Verwaltungsvermögen keine Vergünstigung genießt.
Soweit zum Vermögen der Gesellschaft allerdings zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland oder im EU-/EWR-Gebiet gehören, wird ein Bewertungsabschlag von 10 % vorgenommen (§ 13 ErbStG).
Man kann zusammenfassend festhalten, dass sich ein Familienpool von der Zwecksetzung her eigentlich am ehesten dazu eignet, um ertragsteuerrechtliche Vorteile daraus zu ziehen, dass die Bewirtschaftung von Verwaltungsvermögen unternehmerisch erfolgt.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass man für den Fall, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft verlassen möchte sowie auch für den Erbfall in Gesellschaftsverträgen für einen Familienpool sicherstellen kann, dass Gesellschaftsbeteiligungen immer nur an Abkömmlinge der Gründungsgesellschafter vererbt oder veräußert werden dürfen. Dann müssen jedoch die testamentarischen Regelungen der Gesellschafter auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgestimmt sein.
Es ist auch möglich, zwecks Vermeidung der Zersplitterung des Familienvermögens in dem Fall, dass ein Gesellschafter aus dem Verbund ausscheiden möchte, Abfindungsregelungen vorzusehen, wobei sich die Abfindung ausscheidender Gesellschafter nicht unbedingt nach dem vollen Wert des Gesellschaftsanteils zu richten hat. Eine Abfindung für Erben, die nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht nachfolgeberechtigt sind, kann nach herrschender Meinung auch völlig ausgeschlossen werden, wobei jedoch stets das Pflichtteilsrecht des BGB zu beachten ist. Dieses kann durch eine „Flucht in das Gesellschaftsrecht“ grundsätzlich nicht ausgehebelt werden.
Gewinnbezugs- und Stimmrechte müssen sich nicht zwingend nach dem Festkapitalanteil der jeweiligen Gesellschafter richten sondern können grundsätzlich auch disquotal geregelt sein. Kritisch sind nur sehr stark disquotal ausgestaltete Gewinnverteilungsschlüssel (z. B. Gewinnanteil 95 % bei einem Kapitalanteil von 5 %).
Die Einbringung von Immobilien in einen Familienpool kann unter Umständen Grunderwerbsteuer auslösen, nicht jedoch, insoweit der bisherige Alleineigentümer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist oder wenn mehrere Miteigentümer ein Grundstück auf eine Personengesellschaft übertragen oder bei schenkweiser Übertragung an Ehegatten oder nahe Verwandte.
Ein wesentlicher Aspekt der Bildung eines Familienpools in Form einer wie auch immer strukturierten Gesellschaft besteht darin, dass ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in der Regel für die Zeit von bis zu 30 Jahren für zulässig gehalten wird, was eine zeitnahe Zersplitterung des Familienvermögens verhindert.
Das Ausscheiden von Familienangehörigen aus dem gesellschaftlichen Verbund kann durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe in einem solchen Fall darüber hinaus erschwert werden, soweit nicht das gesetzliche Pflichtteilsrecht hierdurch tangiert ist. Außerdem ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag eine solche Abfindung über einen längeren Zeitraum zu erstrecken oder, wie zuvor bereits ausgeführt, vorzusehen, dass Gesellschaftsanteile nur an Familienangehörige übertragen oder veräußert werden dürfen.
Wann eignet sich der Familienpool?
Insgesamt gesehen eignet sich der Familienpool typischerweise eher dann als Instrument des Generationenwechsels, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Vermögen überwiegend um Verwaltungsvermögen, also Streubesitzanteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Immobilien und andere Finanzmittel handelt, und zwar um eine Zersplitterung des Familienvermögens durch Kündigungsbeschränkungen und Abfindungsregelungen zu verhindern sowie eine ertragsteuerliche Optimierung mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der jeweiligen Familienmitglieder zu erreichen.
Handelt es sich also bei dem mittelständischen Unternehmen um einen laufenden Geschäftsbetrieb, der beispielsweise bereits die Rechtsform einer juristischen Person aufweist, dürfte eine Familienstiftung als Instrument der dauerhaften Regelung zukünftigen Generationenwechsels und zur Verhinderung der Zersplitterung vorzugswürdig sein.
Beitragsserie "Generationenwechsel im Mittelstand"
Die zivilrechtlichen Grundlagen des Generationenwechsels