Das ändert sich 2020 für KMU | Teil II Arbeit
Rückkehr zur Meisterpflicht, neuer Mindestlohn, BEGIII und die Belegausgabepflicht - ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln in vielen Bereichen.
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 der Rückkehr zur Meisterpflicht in 12 Berufen zugestimmt. Zudem wurde über den Vermittlungsausschuss Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat zu einzelnen Aspekten der neuen Steuergesetze im Rahmen des Klimaschutzpakets erzielt.
Der DMB stellt wesentliche Änderungen vor, die ab Jahresbeginn 2020 KMU direkt betreffen werden.
Bundesrat stimmt Rückkehr zur Meisterpflicht zu
Der Bundesrat hat am 20. Dezember abschließend über die Rückkehr zur Meisterpflicht in bestimmten Berufen beraten. Der Bundestag hat das Gesetz am 12.12.2019 verabschiedet.
Wieder zulassungspflichtig werden die folgenden zwölf Handwerke: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer und Schilder- und Lichtreklamehersteller.
Für mehr als 50 Berufe wurde die Meisterpflicht im Jahr 2004 abgeschafft, darunter auch die oben genannten. Die damalige Bundesregierung wollte damit Impulse für Unternehmensgründungen setzen.
Geschäftsreisen: Bahnfahren wird günstiger, Flugreisen werden teurer
Nun ist auch die letzte formale Hürde genommen: Bahntickets im Fernverkehr werden günstiger. Die Mehrwertsteuer sinkt von derzeit 19 auf 7 Prozent ab 2020. Ob die Preissenkung auch für Bahncard-Produkte gelten wird, ist bislang noch nicht bekannt. Die Erhöhung der Pendlerpauschale ist auch bestätigt – allerdings erst ab 2021. Die Pauschale steigt dann auf 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 35 Cent ab dem 21. Kilometer.
Fliegen: Die Steuern auf Flugtickets werden im Gegenzug ab April 2020 steigen. Je nach Strecke fallen zwischen sechs bis 17 Euro pro Ticket an.
Höherer gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit noch 9,19 € pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Am 1. Januar 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 € pro Stunde angehoben. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es spezifische Branchen-Mindestlöhne.
Azubi-Mindestlohn
Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung verabschiedet. Darin enthalten ist die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung (MAV), die häufig als „Azubi-Mindestlohn“ bezeichnet wird. Wer sich ab 2020 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestausbildungsvergütung auf 608 Euro, im dritten sind es dann 695 Euro, im vierten 721 Euro. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.
Neue Zusatzbezeichnungen für Meister ab 2020
Als weitere Anpassung sieht der Gesetzentwurf vor, international verständliche Zusatzbezeichnungen für berufliche Abschlüsse einzuführen. Sie sollen u.a. international besser vergleichbar sein. Künftig werden die Titel „Geprüfter Berufsspezialist“ / „Geprüfte Berufsspezialistin“, „Bachelor Professional“ und der „Master Professional“ in die drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung eingeführt.
„Kassengesetz“ und Belegausgabepflicht
Das „Kassengesetz“ („Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“) wurde bereits 2016 beschlossen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Regelung betrifft sämtliche Anwender elektronischer Kassensysteme in Deutschland.
Ab dem Jahr 2020 sind alle Anwender elektronischer Kassensysteme dazu verpflichtet, jedem Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen. Es genügt nicht mehr die Frage, ob ein Beleg gewünscht ist oder nicht. Befreiungen von dieser Pflicht können in Ausnahmefällen beantragt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss allerdings in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen (Informationen zur Belegpflicht finden Sie hier).
Geringerer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2020 um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Abgabe. Die Beitragssenkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Teile des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) treten in Kraft
Bundestag und Bundesrat haben dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zugestimmt. Insbesondere die mittelständische Wirtschaft soll durch das Gesetz von Bürokratie entlastet werden. Der verabschiedete Gesetzesentwurf sieht jährliche Entlastungen in Höhe von 1,168 Mrd. Euro für die Wirtschaft vor. Unter anderem beinhaltet das Gesetzespaket:
- Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17 500 Euro auf 22 000 Euro Vorjahresumsatz; (ab 2020)
- Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung – eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst den bisherigen Krankenschein aus Papier („gelber Schein“) ab (allerdings erst ab 2021);
- Kürzere Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen (ab 2020);
- Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer (Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026).
Sozialversicherung: Neue Rechengrößen 2020
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst, so auch 2020.
Die neuen Rechengrößen ab 1. Januar 2020 im Überblick:
Rechengröße: | West: | Ost: |
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Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung | 6.900 Euro pro Monat | 6.450 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.450 Euro pro Monat | 7.900 Euro pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 62.550 Euro pro Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 56.250 Euro pro Jahr | |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 | 40.551 Euro pro Jahr | Hochwertung |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.185 Euro pro Monat | 3.010 Euro pro Monat |
Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.