08.07.2016Nachricht

Bei Preiserhöhungen wegen Steuern, Abgaben und Umlagen können Stromlieferverträge gekündigt werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 05.07.2016 (Urteil vom 05.07.2016, Az. I-20 U 11/16) aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass dieses Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden darf. Eine gegenteilige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH haben die Richter für unwirksam erklärt. Damit wurde eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 14d O 4/15) von Oktober 2015 bestätigt.

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen. Falls Stromio diese einlegt, wird dann beim BGH höchstrichterlich geklärt, ob die Energiebranche ihre Vertragsklauseln, die das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund dieser ‘staatlichen‘ Faktoren vielfach ausschließen, nun flächendeckend nachbessern muss", unterstreicht Jürgen Schröder, Energierechts-Experte der Verbraucherzentrale NRW, die grundsätzliche Bedeutung des Urteils. Wird das Urteil rechtskräftig, können Kunden Geld aus Preiserhöhungen, die sich auf diese unzulässige Klausel stützen, zurückverlangen.

Im Kleingedruckten behalten sich einige Stromanbieter vor, dass Kunden ihre Verträge nicht kündigen und somit nicht den Anbieter wechseln dürfen, wenn Preise wegen Erhöhungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen angehoben werden. Eine solche Klausel hat das Oberlandesgericht Düsseldorf der Stromio GmbH jetzt untersagt. Die Vorschrift des Paragrafen 41 Absatz 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz, die den Kunden nach ihrem Wortlaut bei einer Änderung der "Vertragsbedingungen" ein fristloses Kündigungsrecht einräumt, gelte auch für Preisänderungen. Dies hätten bereits sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der BGH so gesehen. Auch der Gesetzgeber habe dies für Kunden in der Grundversorgung so geregelt. Mithin handele es sich bei "hoheitlichen Belastungen" um Kostenelemente bzw. Kalkulationsbestandteile des Strompreises, bei deren Änderung der Kunde ein Sonderkündigungsrecht habe.

Vorsorglich weist das OLG Düsseldorf darauf hin, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre (potenziellen) Kunden bereits über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren, bevor diese den Vertrag abschließen.

Um ihre Rechte für den Fall zu wahren, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt und das Urteil rechtskräftig wird, müssen Kunden rechtzeitig Widerspruch gegen eine Jahresrechnung einlegen. Einer Rechnung kann binnen drei Jahren rückwirkend auf den Tag genau widersprochen werden: Gegen eine Jahresrechnung vom 15.07.2013 also noch bis zum 15.07.2016. Mit einem Musterbrief hilft die Verbraucherzentrale bei der Formulierung des Widerspruchs ( www.verbraucherzentrale.nrw/mb-kuendigung-strompreis ). Dass sich der Widerspruch lohnen kann, zeigt das Rechenbeispiel: Die EEG-Umlage von 3,59 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) in 2012 stieg auf 5,28 ct/kWh in 2013. 2014 gab es dann einen weiteren Anstieg auf 6,24 ct/kWh. Aktuell beträgt die EEG-Umlage 6,354 ct /kWh.

Beim Widerspruch müssen Stromkunden zudem die Verjährung beachten: Ende 2016 verjähren die Ansprüche aus Rechnungen von 2013. Kunden, die Geld aus Rechnungen von 2013 zurückhaben möchten, bleibt noch bis Ende 2016 Zeit, die Verjährung zum Beispiel durch eine Klage zu verhindern.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Pressemitteilung 05.07.2016

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