10.03.2017Nachricht

Betriebsrente wird attraktiver

Die Betriebsrente ist die "älteste, wichtigste und kostengünstigste Zusatzversorgung im Alter" – unterstrich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Bundestag. Etwa 30 Prozent der heutigen Rentnerinnen und Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor.

Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll das anders werden. Es wird einfacher, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.

Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen
Ob ein Betrieb die Möglichkeit von betrieblicher Altersvorsorge anbietet, hängt auch von seiner Größe ab. Dabei gilt: Je größer der Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird auch das Angebot einer Betriebsrente. Kleine und mittlere Unternehmen können und wollen den Aufwand für deren Aufbau oft nicht betreiben. Deshalb fehlt es in diesem Bereich noch an Angeboten und somit an einem höheren Versorgungsniveau im Alter.

Das Sozialpartnermodell
Die Bundesregierung will den Weg zur Betriebsrente vereinfachen. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Arbeitsministerin Nahles deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten ohne Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Die Arbeitgeber sollen sich im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen.

Die Sozialpartner können so viel einfacher neue Betriebsrentensysteme für ganze Branchen aufbauen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Nicht ohne Kontrolle
Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dafür gibt es neue Aufsichtsvorschriften. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Direkter Steuerzuschuss von 30 Prozent
Gerade für Geringverdiener ist wichtig, dass sich ihre Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Nur so kann ein angemessener Versorgungsanspruch aufgebaut werden. Arbeitgeber erhalten deshalb einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.000 Euro brutto eine Betriebsrente gewähren. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich.
Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.096 Euro.

Mehr Riester-Grundzulage
Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 Euro auf 165 Euro erhöht. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und mit Kindern erreichen durch die staatlichen Zulagen besonders hohe Förderquoten auf die von ihnen eingezahlten Beiträge. Sie werden auf diesem Wege gezielt beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unterstützt.

Rund 60 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger der Riester-Zulagen haben ein Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro. Gerade Frauen profitieren über die Kinderzulagen in vielen Fällen besonders von der Riester-Rente. Die Förderung über die Zulagen hat sich bewährt und unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge dort, wo sie besonders gebraucht wird. Deswegen soll die Grundzulage mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz angehoben werden. Das kommt vor allem den Riester-Sparern mit geringen Einkommen zugute.

Wie genau funktioniert Riester?
Wer mindestens vier Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens in einem zertifizierten Riester-Produkt anlegt, erhält eine jährliche Grundzulage von bisher 154 Euro. Zusätzlich gibt es Kinderzulagen von jährlich bis zu 300 Euro pro Kind. Parallel zu den direkten staatlichen Zuzahlungen können die Beiträge zu Riester-Produkten von der Steuer abgesetzt werden.

Neue Anreize auch im Sozialrecht
Die Bundesarbeitsministerin möchte mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz vor allem ein Signal aussenden: Freiwillige Altersvorsorge lohnt sich in jedem Fall. Deshalb werden auch im Sozialrecht neue Anreize geschaffen: Zusatzrenten bleiben künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Diese Neuregelung stelle einen "historischen" Schritt dar und beinhalte wesentliche Verbesserungen, unterstrich die Ministerin. Damit verbunden sei das Ziel, die Betriebsrente auch bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen zu verbreiten.

Immer gut informiert
Wer eine Betriebsrente abschließen will, braucht alle wichtigen Informationen zum jeweiligen Produkt. Deshalb wird auch die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle über die Möglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge informieren.

Der kurze Draht zur Deutschen Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung muss man nicht lange nach Antworten suchen: Die bekommt man über das kostenlose Service-Telefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.

Neues Produktinformationsblatt
Ab dem 1. Januar 2017 informiert bei Riester-Produkten das neue Produktinformationsblatt genau über Chancen und Risiken. Alle Anbieter von Riester- und Basisrentenverträgen sind dazu verpflichtet, es ihren Kunden vor Abschluss des Vertrages vorzulegen. Auf dem Produktinformationsblatt stehen auch die Kosten des Vertrages. Sind sie nicht aufgeführt, muss der Kunde sie nicht übernehmen. Kostenänderungen müssen die Anbieter ebenfalls anzeigen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt dann zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 10.03.2017

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