Räum- und Streupflicht: Wintersport oder lästige Pflicht
Es ist für viele immer wieder ein schönes Erlebnis: Der erste Schnee im Jahr. Nicht wenige genießen den Moment, wenn sie am Morgen beim Blick aus dem Fenster eine bezaubernde Winterlandschaft entdecken. Kinder freuen sich auf Schlitten fahren und Schneemann bauen. Natürlich birgt der Wintereinbruch auch regelmäßig einige Tücken. Pendler müssen für den Weg zur Arbeit mehr Zeit einplanen.
Räum- und Streudienst ist Pflicht
Damit bei Winterwetter der Fußweg ins Büro oder in die Schule nicht zum Abenteuer wird, ist der Räum- und Streudienst Pflicht. Die Gemeinden übertragen diese Aufgabe meistens auf die Anlieger. Dies bedeutet: Rutscht ein Passant auf einem nicht geräumten Fußweg aus, kann er vom zuständigen Anwohner in der Regel Schadensersatz verlangen.
Wird das Gebäude von Mietern bewohnt, kann der Eigentümer sie damit beauftragen, dem Winterdienst nachzukommen. Allerdings muss sich diese Pflicht eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben. Sind Eigentümer oder die beauftragten Mieter etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Räumpflicht nachzukommen, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern.
Eigentümer können auch Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen und die anfallenden Kosten auf die Mieter umlegen. Diese Ausgaben kann man als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.
Wege passierbar halten
Die wichtigsten Vorgaben für die Räum- und Streupflicht sind in den Gemeinden ähnlich geregelt. Bürgersteige müssen werktags von 7 bis 20 Uhr passierbar gehalten werden. Sonn- und feiertags besteht diese Pflicht regelmäßig erst ab 8 oder 9 Uhr. Schneit es im Laufe des Tages erneut, reicht das einmalige Räumen und Streuen am Morgen gegebenenfalls nicht aus. Allerdings gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei andauernd starkem Schneefall ist niemand gezwungen, den ganzen Tag ununterbrochen Schnee zu schippen.
In welcher Breite die Gehwege geräumt werden müssen, variiert. In Nebenstraßen reicht meistens ein Meter. Insbesondere an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss der Weg hingegen in einer Breite von mindestens 1,50 Meter passierbar sein. Auch die Wege zum Hauseingang, zu den Mülltonnen und zur Garage müssen begehbar sein. Die genauen Vorgaben erfahren Eigentümer und Mieter bei ihren Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
Zu guter Letzt gilt: Auch von den Passanten wird Vorsicht erwartet. Bei widrigen Witterungsverhältnissen können sie keinen jederzeit makellosen Bürgersteig erwarten. Wer also etwa auch bei Blitzeisbildung mit glattem Schuhwerk unterwegs ist, muss sich bei einem Unfall zumindest teilweises Mitverschulden anrechnen lassen.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 10.01.2017