19.05.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Eine Marke anmelden: Diese Basics MÜSSEN Sie wissen – Teil 1

Rechtskommentar:

 

Möchten Sie Ihr Firmenlogo, ein Wort, einen Slogan oder gleich beides schützen lassen? Dann macht es Sinn über eine Markenanmeldung nachzudenken! Die Anmeldung der Marke geht zwar verhältnismäßig schnell, sie sollte aber nicht überstürzt angegangen werden. Es ist wichtig, dass die Anmeldung gut überdacht und an die Marken-Strategie individuell angepasst ist. Was Sie zum Start sonst noch alles wissen müssen, zeigt Ihnen unsere zweiteilige Artikelserie.

1. Was versteht man unter einer Marke und welchen Nutzen habe ich durch eine Anmeldung?

 

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§3 Abs. 1 MarkenG). Ist die Marke erfolgreich eingetragen, haben Sie das Recht anderen die Verwendung Ihrer Marke zu verbieten.

Marken können grundsätzlich von jedem Unternehmen und von jeder Privatperson angemeldet werden, für beliebige Waren und Dienstleistungen. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich.

2. Was kann ich NICHT als Marke schützen lassen?

 

Nicht eingetragen werden können (Kenn-)Zeichen, die:

1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist
2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist
3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

3. Kann ich nur Wörter und Logos schützen oder noch mehr?

 

Es gibt verschiedene Arten seine Marke zu schützen. Dabei wird zwischen folgenden unterschieden:
 

  • Wort-/Buchstabenmarke:Eine der beliebtesten Arten seine Marke zu schützen, ist die sog. "Wortmarke". Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen.
  • Bildmarke:Ebenso beliebt und wichtig ist der Schutz der Bildmarke. Als Bildmarken können Bilder, Bildelemente oder Abbildungen geschützt werden – also bspw. ein (Firmen-)Logo. Ein Logo kann zusätzlich nicht nur Marken-, sondern auch Designschutz erhalten.
  • Wort-Bildmarke:Möchten Sie Ihr Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, einer speziellen Anordnung der Schrift oder mit einer individuellen Gestaltung der Schrift (bspw. ganz spezifische Farbe) schützen lassen, müssen Sie es als Wort-Bildmarke eintragen und schützen lassen.
  • Farbmarke:Äußerst selten gibt es Anträge, die eine ganze Farbe bzw. einen Farbton für sich zu beanspruchen und schützen lassen möchten. Prominentestes Beispiel ist die Deutsche Telekom AG, die die Farbe "Magenta" (RAL-4010) als Farbmarke für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation unter der Registernummer 39552630.2 registrieren konnten.
  • Dreidimensionale (3D-)Marke:3D-Marken sind gegenständliche Marken, es kann also auch ein Gegenstand geschützt werden. Dabei kann bspw. die Gestaltung oder die Form eines Produkts als Marke eingetragen werden. Ein aktuelles Urteil bestätigt Mars Inc. die als 3D-Marke eingetragene Form des Bounty-Schokoriegels. In diesem Artikel berichteten wir darüber (englisch).
  • Geruchs- oder GeschmacksmarkeMöglich ist auch der Schutz eines unverwechselbaren Geruchs und Geschmacks einer Firma. Aufgrund der sehr großen Hürden, die für einen solchen Schutz genommen werden müssen, ist bisher keine Eintragung dieser Art vorgenommen worden.
  • TastmarkeEbenfalls ungebräuchlicher ist die Eintragung einer Tastmarke. Ebenso wie die Geruchs- und Geschmacksmarke wäre dies eine Eintragung eines sensorischen Merkmals. Bei einer Tastmarke würde die Haptik eines Produkts geschützt werden. Auch für diese Art des Markenschutzes sind die Hürden enorm groß, da der Kunde die Haptik eindeutig dem Produkt/der Marke zuordnen kann.
  • HörmarkeAuch Klänge können geschützt werden. Sollte also ein Unternehmen bspw. durch eine Melodie, Töne oder Jingles eindeutig zugeordnet werden können, ist es möglich Schutz dafür zu beanspruchen.

Es gibt noch weitere Arten, diese sind jedoch entweder sehr "exotisch" oder kommen in der Wirklichkeit nur äußerst selten vor (wie bspw. Kabelkennfadenmarken).
Ist Ihre Marke erfolgreich eingetragen worden, genießt Ihre Marke 10 Jahre Schutz.

4. Wo kann ich nachsehen, ob meine Marke bereits eingetragen ist?

 

Die Markenrecherche ist für jede Person frei zugänglich und kostenlos. Nutzen Sie zur Recherche die Online-Datenbanken DPMAregister, eSearch plus und Romarin. Möchten Sie sich lieber "offline" über bisherige Markenanmeldungen informieren, können Sie zum einen das DPMA in München, Berlin und Jena kontaktieren. Zum anderen stehen Ihnen die Recherchesäle des DPMA in München und Berlin zur Verfügung, bei denen Sie sachkundige Mitarbeiter unterstützen. Weitere Informationen zum Thema "Recherche" finden Sie auch in diesem Blog-Artikel.

5. Wie viel kostet eine Markenanmeldung?

 

Die Kosten für eine Markenanmeldung belaufen sich auf mindestens 300€. Für die reine Eintragung einer Marke (in bis zu drei Klassen) kostet Sie 300€. Sollten Sie Ihre Anmeldung elektronisch vornehmen, sparen Sie 10€ und bezahlen nur 290€. Soll Ihre Marke in mehr als drei Klassen eingetragen werden, kommen pauschal 100€ pro Klasse hinzu. Möchten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt Ihre Anmeldung bevorzugt behandeln soll, können Sie beschleunigte Prüfung der Anmeldung beantragen. Dabei würden weitere 200€ auf Sie zukommen. Möchten Sie den Schutz Ihrer Marke nach 10 Jahren verlängern wollen, kostet es -für bis zu drei Klassen- 750€. Ist Ihre Marke in mehr als drei Klassen vertreten, müssen Sie pro weitere Klasse eine Gebühr von 260€ entrichten.

Diese Kosten sind alles Amtsgebühren bzw. Amtskosten, die in jedem Falle zu zahlen sind. Nicht inkludiert sind bspw. Kosten für einen spezialisierten (Patent-)Anwalt. Einen exakten Betrag kann man hier nicht angeben, da es hier keine einheitliche Regelung gibt. Je nach Umfang und Aufwand der Anmeldung erhöht sich jedoch der Arbeitsaufwand für den Anwalt. Das Beauftragen eines Anwalts ist KEIN Muss. Gerade für das Thema "Recherche" raten wir Ihnen jedoch an, einen Patentanwalt aufzusuchen, um 100%ig sicher zu sein.

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