16.02.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Gespeicherte Daten bei SCHUFA und anderen Auskunfteien – Ihre Rechte und Ansprüche

Rechtskommentar:

Das Geschäft der Auskunfteien und die Methode des Scoring/Ratings gibt es schon sehr lange. Die ersten Ratingversuche wurden bereits 1868 von Henry Varnum Poor publiziert. Darin wurden potenzielle Anleger über die Bonität von Eisenbahngesellschaften informiert. Diese Geschäftsidee wurde weiter systematisiert und führte zur Gründung von Auskunfteien. In Deutschland gibt es die Creditreform seit 1879 und die SCHUFA Holding AG seit 1927.

Das Geschäftsmodell ist also alt. Seine Aktualität und Bedeutung nimmt jedoch immer weiter zu. Für uns resultieren daraus Fragen wie: Was ist über mich gespeichert? Wann habe ich einen Anspruch auf Löschung von gespeicherten Daten?

Hierzu möchte ich Ihnen nachfolgend einige Antworten geben.


1. Anspruch auf Auskunft gespeicherter Daten

Zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.01.2014 (VI ZR 156/13) wie folgt entschieden:

"Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Holding AG Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der SCHUFA mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (scorewerte) einfließen. Die sogenannte scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen."

Damit haben Sie einen Anspruch auf Auskunft der über Sie gespeicherten Daten - erfahren aber nicht, nach welcher Methode diese verwertet werden. Welche Bedeutung der Postleitzahlenbezirk, in dem Sie wohnen, für Ihre Kreditwürdigkeit hat, bleibt somit - derzeit - ein Geheimnis der SCHUFA. Gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2014 gibt es eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 756/14).


2. Anspruch auf Löschung von Daten

Der Anspruch auf Löschung von Daten ist in § 35 BDSG geregelt. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG sind zwei Löschungszeiträume zu unterscheiden:

  • Löschung nach 4 Jahren, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt;
  • und wenn es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt, nach 3 Jahren und damit am Ende des dritten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt.


Diese verkürzte 3-Jahresfrist wird von vielen Auskunfteien nicht angewandt. Hierzu existiert eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 13.08.2013 (6 K 956/13) mit folgendem Inhalt:

"Die 3-jährige Prüfungsfrist zwecks Löschung von Forderungssachverhalten beginnt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung der Daten folgt. Dies ist das Datum einer erstmals eingetragenen offenen Forderung.

Der Umstand der Erledigung selbst setzt keine neue 3-jährige Prüfungsfrist in Gang. § 35 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 BDSG knüpft sowohl bei den unerledigten wie auch bei erledigten Ergebnissen an die erstmalige Speicherung des Grundereignisses an."

Wenn ein Vollstreckungsbescheid im Jahre 2013 tituliert wird und der Schuldner diese Verbindlichkeit im Dezember 2015 begleicht, ist die Erledigung 2015 eingetreten. Die erstmalige Speicherung in Form der Titulierung des Vollstreckungsbescheides erfolgte 2013. Damit müssen diese Daten im Datenbestand der Auskunftei drei Jahre nach Ablauf des Jahres 2013 und damit zum Jahresende 2016 gelöscht werden. Auf die Einhaltung dieser 3-Jahresfrist ist zu achten.

Auch die Restschuldbefreiung am Ende eines Insolvenzverfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar und führt damit innerhalb der vorerwähnten 3-Jahresfrist zum Anspruch auf Löschung der Negativmerkmale. Es verbleibt jedoch – derzeit – eine für vormalige Insolvenzschuldner unbefriedigende Rechtslage. Denn gemäß Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 01.09.2009 – 21 U 45/09)

"ist die Eintragung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Restschuldbefreiung ist gemäß § 300 Abs. 3 InsO öffentlich bekanntzumachen, so dass eine Datenspeicherung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig ist, wenn nicht das schutzwürdige Interesse des Schuldners an dem Ausschluss der Datenspeicherung offensichtlich überwiegt."

Allein das Interesse an der Erlangung eines Kredites führt nicht zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Schuldners.

Damit verbleibt trotz erteilter Restschuldbefreiung das Merkmal der Restschuldbefreiung bei den Auskunfteien für drei bis vier Jahre (je nachdem, wann im laufenden Jahr die Eintragung erfolgte) gespeichert und für die kreditgewährenden Unternehmen abrufbar.


3. Anspruch auf Aktualisierung

Diejenigen Unternehmen, die Auskunfteien Daten übermitteln (z. B. Banken gegenüber der SCHUFA) sind nach § 28 a Abs. 3 BDSG verpflichtet, nachträgliche Änderungen an die Auskunftei innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange diese ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Auch auf diesen Umstand, dass diese Ein-Monatsfrist von der Kreditwirtschaft erfüllt wird, ist zu achten.

Je größer der Datenbestand ist, der über uns gespeichert wird, desto mehr müssen wir ein Augenmerk darauf achten, dass Aktualisierungen und Löschungen auch vorgenommen werden.

Der Autor:

Carsten Lange
Mediator/Wirtschaft Mediator (DAA)
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Tel: 0241/94621-138 (Sekretariat Frau Kalem)

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