Rechtskommentar: Kostenübersicht Teil 2: Was kostet eine Patentanmeldung?
Rechtskommentar:
Sie wollen ein Patent anmelden, möchten sich aber zuerst einen Überblick über die Kosten verschaffen? Einfacher gesagt als getan, denn dabei gilt es sehr viel zu beachten: Neben dem Land, in dem das Patent angemeldet werden soll sowie der Wahl zwischen Online- oder postalischer Anmeldung gibt es noch vieles Weitere zu beachten. Wir geben Ihnen eine Übersicht der Kosten einer Patentanmeldung in Deutschland, der Europäischen Union sowie weltweit – aus der Position eines deutschen Patentanmelders.
Wichtig:
Zum besseren und übersichtlicheren Vergleich gehen wir in unseren Berechnungen davon aus, dass die Einreichung online vorgenommen wird. Außerdem wird angenommen, dass die komplette Schutzdauer von 20 Jahren ausgenutzt wird und danach eine Verlängerung stattfindet. Die Gebühren sind nur Mindestangaben (zusätzliche Ansprüche oder Seiten sind nicht mit einberechnet).
Anmeldung eines Patents in Deutschland beim DPMA
Die Anmeldegebühr für ein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt beträgt 40 €. In diesem Antrag sind zehn Patentansprüche inklusive – jeder weitere kostet 20 € extra. Außerdem kommen 300 € Rechercheantragsgebühr sowie 150 € Prüfungsgebühr hinzu. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ein vorheriger Rechercheantrag gestellt wurde.
Diese Kosten sind nur für die ersten zwei Jahre kalkuliert. Danach müssen jährlich Jahresgebühren gezahlt werden, um den Schutz aufrecht zu erhalten. Eine Auflistung dieser Gebühren ist im Folgenden aufgelistet.
Die Jahresgebühren verringern sich bei Lizenzbereitschaft nach § 23 Abs. 1 PatG jeweils um die Hälfte. Darüber hinaus kommen 50 € zusätzliche Kosten auf Sie zu, falls Sie die Gebühr nicht unaufgefordert rechtzeitig zahlen.
Merke: Eine vollständige Anmeldung eines Patents in Deutschland inklusive Verlängerung bis ins 20. Patentjahr kostet unter den oben genannten Bedingungen mindestens 13.560 €.
Detailliertere Informationen zu den Kosten des DPMA finden Sie auf dem Kostenmerkblatt des DPMA.
In Deutschland: Alternative "kleines Patent"
Eine Möglichkeit, Schutzrechte günstiger zu erlangen, ist die Anmeldung als Gebrauchsmuster, auch "kleines Patent" genannt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung sind die gleichen wie bei einem deutschen Patent, jedoch prüft das Amt hier nur die Formalia und nicht auf Neuheit oder erfinderischen Schritt der Erfindung. Die Anmeldung kostet 30 €. Statt einer Jahresgebühr gibt es beim Gebrauchsmuster übrigens nur eine sogenannte Aufrechterhaltungsgebühr: Nach drei Jahren sind 210 €, nach sechs Jahren 350 € und nach acht Jahren 530 € fällig.
Die Recherchegebühr, die Sie sie sonst bei einer Patentanmeldung an das DPMA entrichten müssten, ist nicht verpflichtend zu zahlen. Aber es empfiehlt sich trotzdem, einen Fachmann mit der Recherche zu beauftragen, um Ihre Erfindung nicht später durch einen Löschungsantrag zu gefährden. Die Höchstdauer für den Schutz als Gebrauchsmuster beträgt 10 Jahre. Dafür gehen Anmeldung und Erteilung erheblich schneller (meistens innerhalb weniger Monate) und Ihre Erfindung genießt immer noch die vollen Schutzrechte. Technische und chemische Verfahren sind allerdings von dieser Art von Schutzrechten ausgeschlossen. Auf Grund des geringen Preises und Aufwands rechnet sich das Gebrauchsmuster für kleine Erfindungen unter Umständen sogar eher als eine Patentanmeldung.
Mit allem, also inklusive Anmeldung und (optionaler) Recherchegebühr, kostet das Gebrauchsmuster für die gesamte Schutzdauer insgesamt etwa 1.370 €.
EU-weiter Schutz für Ihr Patent – Anmeldung eines Europäischen Patents beim EPA
Wenn ein Patent in Europa angemeldet werden soll ist dies momentan nur über ein Europäisches Patent (EP) möglich, das beim beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht wird. Die rechtlichen Planungen für ein EU-Einheitspatent sind bereits abgeschlossen, es tritt in Kraft sobald die verbliebenen 13 Staaten dieses ebenfalls ratifiziert haben.
Falls Sie den Unterschied zwischen EU-Einheitspatent und Europäischem Patent nicht kennen, legen wir Ihnen diesen Artikel ans Herz. Einen Vergleich der (voraussichtlichen) Kosten und Tipps, wann welches Patent besser geeignet ist, gibt es hier.
Wir beschränken uns im Folgenden allerdings auf die Gebühren des Europäischen Patents, da das EU-Einheitspatent, wie erwähnt, noch nicht in Kraft getreten ist.
Die Anmeldegebühr beläuft sich auf 120 € (ab der 36. Seite 15 € zusätzlich pro Seite), die Recherchegebühr auf 1300 €, die Benennungsgebühr beträgt 585 €, die Prüfungsgebühr 1635 €, die Erteilungsgebühr 925 € und die Veröffentlichungsgebühr 75 €.
Genau wie beim deutschen Patent ist auch beim europäischen Patent eine gesonderte Zahlung zu leisten, wenn Sie die Gebühren nicht unaufgefordert rechtzeitig zahlen. Diese beträgt 50% der betreffenden Gebühr.
Die Jahresgebühr wird, genauso wie in Deutschland, ab dem 3. Jahr fällig. Sie ist allerdings nur so lange zu zahlen, wie das europäische Patenterteilungsverfahren läuft. Danach sind die Jahregebühren von den Ländern abhängig, in denen das Patent geschützt ist und auch an diese zu entrichten.
Anders als beim Deutschen Patentrecht gibt es keinen "Rabatt" bei Lizenzbereitschaft. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass bei Prüfungen vor ausländischen Ämtern gegebenenfalls zusätzlich Kosten für Auslandsvertreter auf Sie zukommen, da ein deutscher Patentanwalt dort nicht vertretungsberechtigt ist. Um die Validierung des Patents in dem jeweiligen Staat zu erlangen müssen teilweise Anmeldungen in die Landessprache oder eine Amtssprache der EU übersetzt werden, teilweise ist sogar die Eintragung eines nationalen Vertreters erforderlich. Hier verstecken sich also noch weitere individuelle Gebühren je nach Land. Diese sind bei den Patentämtern des jeweiligen Landes einzusehen.
Merke: Eine vollständige Anmeldung eines Patents in Europa kostet unter den oben genannten Bedingungen mindestens 6.515 € plus die individuellen Jahresgebühren der gewünschten Länder, in denen das Patent angemeldet ist. Das EPA erhöht allerdings alle zwei Jahre seine Gebühren. Unsere Angaben sind auf dem Stand Dezember 2016.
Detailliertere Informationen zu den Kosten des EPA finden Sie in der Gebührenordnung des EPA. Aktuell können Sie Ihr Patent mit dem Europäischen Patent in bis zu 38 Staaten schützen lassen.
Patent weltweit schützen lassen: Anmeldung eines internationalen Patents
Die Anmeldung eines internationalen Patents kann nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) eingereicht werden. Diesem gehören aktuell 151 Vertragsstaaten an. Eine solche Anmeldung stellt ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar, das sich zu nationalen Erteilungsverfahren und somit Schutzrechten in den jeweiligen Staaten aufspaltet. Daher muss der Anmelder von vornherein festlegen, für welche Mitgliedsstaaten seine Patentanmeldung erfolgen soll (Bestimmungsländer).
Die Anmeldung erfolgt über eine Übermittlungsbehörde, welche diese an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) übermittelt. Diese steuert das weitere internationale Verfahren. Deutsche Patentanmelder können hier wählen zwischen dem ist diese das DPMA oder das und dem EPA.
Unser Tipp: Wir raten Ihnen zu einer Anmeldung über das EPA, die zwar höhere Anmeldegebühren verlangt, in der europäischen Phase sparen Sie allerdings Recherchegebühren. An diese sind auch 130 € Übermittlungsgebühr sowie 944 € Internationale Anmeldegebühr zu zahlen. In der internationalen Phase, die mit der internationalen Anmeldung beginnt, erstellt die WIPO den internationalen Recherchebericht und übermittelt diesen dem Anmelder.Dafür werden 1.875 € Recherchegebühr fällig.
Anschließend kann der Anmelder einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen. Bei der Kostenberechnung in der internationalen Phase gehen wir von einem elektronischen Antrag aus, bei dem dieser, Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung zeichencodiert sind.
Innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum muss der Anmelder vor jedem Bestimmungsamt (nationale bzw. regionale Behörde eines Bestimmungslandes, s. o.) gesondert die nationale bzw. regionale Phase einleiten. Dabei gelten je nach Behörde unterschiedliche Vorschriften. Ggf. ist eine vollständige Übersetzung der Anmeldung in eine Amtssprache des Bestimmungsamts einzureichen und es sind unterschiedliche nationale (bzw. regionale) Gebühren zu entrichten.
Erst jetzt muss der Anmelder jeweils einen Prüfungsantrag stellen und eine Prüfungsgebühr zahlen. Meist müssen Sie sich in diesem Prüfungsverfahren durch einen inländischen Anwalt vor dem jeweiligen Amt vertreten lassen, wodurch weitere Kosten anfallen. Falls die Internationale Anmeldung jedoch bereits geprüft wurde (optional, s. o.), können sich die Kosten reduzieren oder entfallen sogar vollständig. Darüber hinaus kommen auf den Anmelder Aufrechterhaltungsgebühren zu.
Oft sind die nationalen Gebühren für eine Anmeldung über den PCT allerdings günstiger als eine direkte nationale Anmeldung, auf Grund der bereits geleisteten Vorarbeit während des internationalen Verfahrens.
Insgesamt belaufen sich die Kosten für eine internationale Patentanmeldung in der internationalen Phase auf mind. 2.949,00 € (Stand: 1.4.2016) zuzüglich der individuellen Gebühren je Land in der nationalen (bzw. regionalen) Phase.
Einer regionalen (z. B. europäischen) Phase schließt sich dann wiederum ggf. eine Validierung in den gewünschten Mitgliedsstaaten der jeweiligen Region an, wie sie bereits für das Europäische Patent beschrieben wurde (s.o.)