06.04.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Patente und Gebrauchsmuster – die Unterschiede

Rechtskommentar:

Der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster ist eine sehr häufig gestellte Frage ."Ist ein Patent teurer?" "Wieso wird das Gebrauchsmuster auch kleines Patent genannt?" Damit Sie Klarheit darüber bekommen, möchten wir Ihnen im folgenden Artikel diese und noch weitere Fragen beantworten.

Patente und Gebrauchsmuster haben vor allem ein Ziel – den Schutz Ihrer (technischen) Erfindung. Geschützt werden Erfindungen, die 1. neu sind, 2. auf einer erfinderischen Tätigkeit bzw. einem erfinderischeren Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Diese drei Grundregeln müssen in jedem Fall eingehalten werden. Sollten Sie eines der Punkte mit "Nein" beantworten, kann Ihnen kein Patent bzw. Gebrauchsmuster gewährt werden.

Patente und Gebrauchsmuster sind territorial und zeitlich begrenzt. In letzterem liegt einer der Hauptunterschiede der beiden Schutzrechte. Dazu aber später mehr!

Sowohl Patente, als auch Gebrauchsmuster sind DAS Mittel, um sein geistiges Eigentum zu schützen und es wirtschaftlich zu verwerten. Sie verleihen ihrem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Recht, allein über die Erfindung zu verfügen und anderen die Benutzung/Nachahmung zu untersagen.

Technische Schutzrechte spielen eine wichtige Rolle bei unternehmerischen Entscheidungen. Sie erlauben es wirtschaftlichen Nutzen aus der Erfindung zu ziehen, bspw. durch Lizenzierung. Dem Inhaber entstehen aber auch Pflichten: Ist das Patent- bzw. das Gebrauchsmuster angemeldet, sind dessen Aufbau, Technik und Verfahren öffentlich zugänglich. Die Erfindung gilt dann als "Stand der Technik". Künftigen Erfindern dient die Veröffentlichung als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem jeweiligen Gebiet der Technik.

Vergleich Patent und Gebrauchsmuster

Der Hauptunterschied besteht zum einen in den Kosten, zum anderen bei der Ausführlichkeit der Prüfung und genau hier müssen Sie aufpassen. Das Gebrauchsmuster wird im Eintragungsverfahren nur auf seine formalen Voraussetzungen:

  • Angabe des Anmelders
  • Vollständigkeit der eingereichten Anmeldeunterlagen
  • Abfassung in deutscher Sprache
  • kein offensichtliches Vorliegen eines Ausschlusskriteriums (wie zB. Vorliegen einer Verfahrenserfindung),

nicht aber auf seine inhaltlichen (materiellen) Schutzvoraussetzungen geprüft. Aufgrund dessen müssen Sie bei der Recherche sehr gründlich vorgehen, denn ansonsten kann die (falsche) Anmeldung nachhaltige, negative Auswirkungen haben.

Gebrauchsmuster-Anmeldungen werden unbeliebter

Quelle:

Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP

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