Reform des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 - und wurde seitdem nur geringfügig geändert. Mit der Reform wird das Gesetz moderner und der heutigen Zeit angepasst. So soll ein für alle Frauen einheitliches Niveau beim Gesundheitsschutz sichergestellt werden. Sowohl in der Schwangerschaft als auch in den ersten Wochen nach der Entbindung.
Mutterschutz heißt in Deutschland bislang: Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Gegebenenfalls müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt.
In die Reform sind neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen eingeflossen. So hat sich zum Beispiel das Bewusstsein für psychische Gefährdungen gegenüber den 50er-Jahren deutlich geschärft.
Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern
Eine Neuerung ist nun, dass die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden kann. Der Gesetzgeber erkennt dabei an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.
Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.
Erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen
Der Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändert sich nun, denn erstmals werden auch sie in den Mutterschutz einbezogen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen. Die Arbeitsbedingungen sollen mit größtmöglicher Sorgfalt für die Gesundheit der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes angepasst werden. Dadurch soll die Frau ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.
Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Auch der Bundesrat muss noch zustimmen.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 04.05.2016