29.12.2016Nachricht

Verbraucherrecht - Umtauschen nach Weihnachten

Viele Schenker und Beschenkte gehen davon aus, dass ungewollte Weihnachtspräsente in jedem Fall umgetauscht werden können. Jedoch ist die Rücknahme tadelloser Ware ein rein freiwilliger Service. Außerdem spielt für die Rechte der Kunden eine Rolle, ob das Geschenk im Laden oder etwa im Internet gekauft wurde.

Kauf im Laden
Wurde das ungeliebte Geschenk im Laden erworben, können die Beschenkten es nicht ohne weiteres zurückgeben. Denn bei einwandfreier Ware haben Kunden grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Grundsätzlich gilt hier: Gekauft ist gekauft.

Manche Händler gewähren ihren Kunden allerdings aus Kulanz die Möglichkeit zum Umtausch. Am besten sollte man bereits beim Kauf fragen, wie die Bedingungen zum Umtausch sind. Der Käufer sollte sich die ausgehandelten Konditionen unbedingt aufschreiben lassen. Manchmal stehen die Bedingungen für einen Umtausch auch auf der Quittung – wie etwa die Rückgabefrist. Oder aber an der Kasse hängt ein entsprechender Aushang mit den Umtauschregeln.

Händler gibt Bedingungen vor
In jedem Fall bestimmt der Händler die Konditionen für den Umtausch. Er entscheidet auch, innerhalb welchen Zeitraums er die tadellose Ware zurücknimmt. Der Verbraucher hat auch keinen Anspruch darauf, den Warenwert in Bargeld zu erhalten. Viele Händler stellen stattdessen einen Gutschein über die Höhe des Kaufpreises aus.

Im Fall eines Umtauschs ist es ratsam, den Kassenzettel vorzulegen. So kann man leichter nachweisen, wann die Ware gekauft wurde. Wurde per Lastschrifteneinzug bezahlt, genügt der Kontoauszug. Zudem empfiehlt es sich, dass sich das Preisetikett an der noch unbenutzten Ware befindet. Darüber hinaus müssen CDs, DVDs und Software in der Regel beim Umtausch noch versiegelt sein.

Kauf im Internet und Katalog
Für Geschenke, die im Internet oder per Telefon, Brief oder Fax bestellt wurden, gibt es andere Vorgaben: Im Online- und Versandhandel gilt seit Juni 2014 europaweit grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bestellkunden sollen – wie Ladenkunden – die Möglichkeit haben, das Produkt in den Händen zu halten. Wenn es ihnen dann nicht gefällt, können sie es ohne Begründung zurücksenden. Online-Händler sind verpflichtet, dem Käufer eine Muster-Widerrufserklärung zukommen zu lassen.

Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht bei verderblicher oder maßgefertigter Ware und entsiegelten CDs.

Wichtig: Erst nachdem man den Widerruf erklärt hat, kann man die Ware zurücksenden.

Frist für Rücksendung der Ware
Nach dem Widerruf muss man die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Sobald der Verkäufer die Ware erhalten hat oder der Käufer nachweisen kann, dass er die Ware ordnungsgemäß zurückgeschickt hat, ist der Verkäufer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Seit Juni 2014 müssen die Verbraucher die Rücksendekosten grundsätzlich tragen. Vorausgesetzt, der Händler hat darüber – etwa auf seiner Webseite – vorab informiert. Allerdings übernehmen viele Händler die Rücksendekosten nach wie vor auf freiwilliger Basis.

Regeln bei mangelhafter Ware
Ganz andere Regeln gelten bei mangelhafter Ware: Der Verbraucher kann defekte Ware innerhalb von zwei Jahren zurückgeben. Das gilt auch bei reduzierter Ware oder bei Sonderangeboten. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Käufer nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Hier wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die Ware schon zu Beginn fehlerhaft war. Danach muss der Kunde belegen, dass die gekaufte Ware von Anfang an mangelhaft war. Erst dann kann er das sogenannte Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen. Hat der Kaufgegenstand einen Mangel, können Verbraucher zunächst eine Nacherfüllung verlangen. Das heißt, entweder die Reparatur oder eine Ersatzlieferung.

Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht. Wählt er die Reparatur, kann der Verkäufer die mangelhafte Ware in der Regel bis zu zweimal reparieren. Er hat dabei sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien zu tragen. Danach muss er sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. Am besten sollte eine Reklamation schriftlich erfolgen.

Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistung ist von der Garantie zu unterscheiden: Eine Garantie stellt eine Zusicherung über bestimmte Eigenschaften der Ware dar, die Hersteller oder Händler gegenüber dem Käufer für eine bestimmte Zeit abgeben. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. In der Ausgestaltung einer Garantie hat der Ausstellende freie Hand. Keinesfalls darf eine Garantie jedoch das gesetzlich vorgeschriebene Recht auf Gewährleistung aushebeln. Denn das Recht gilt auf jeden Fall und davon ungeachtet.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 27.12.2016

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