Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch in Teilzeit
Geringfügig Beschäftigte, die hinsichtlich des Umfangs und der Lage ihrer Arbeitszeit keinen Weisungen ihres Arbeitgebers unterliegen und Wunscharbeitszeiten anmelden können, haben bei gleicher Qualifikation für die gleiche Tätigkeit Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit verbindlich festgelegter Arbeitseinteilung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt heute in einem Urteil. Geklagt hatte ein Rettungssanitäter aus Bayern.