Sprachrohr und Dienstleister für den Mittelstand

Der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB) macht sich seit mehr als 40 Jahren für die politischen Belange kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie von Freiberuflern und Selbstständigen stark. Mit 30.000 Mitgliedsunternehmen mit über 750.000 Beschäftigten ist der DMB einer der größten unabhängigen Interessen- und Wirtschaftsverbände in Deutschland.

Der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB) e.V. ist der Bundesverband für kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland.

Kleine und mittelständische Unternehmen stellen mit über 99 Prozent den größten Anteil der Betriebe in Deutschland dar. Sie erwirtschaften mehr als 36 Prozent aller steuerpflichtigen Umsätze und stellen rund 60 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze. Sie sind spezialisiert, innovativ und in der ganzen Welt gefragt. Darüber hinaus sind sie der Garant für wirtschaftliche Stabilität, Wachstum und eine moderne soziale Marktwirtschaft. Das zahlt sich nicht nur in Krisenzeiten aus. Auf den Mittelstand kann man zählen.

Der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB) macht sich seit mehr als 40 Jahren für kleine und mittelständische Unternehmen stark. Er vertritt die Interessen seiner rund 30.000 Mitglieder – wirtschaftlich und politisch. Hierzu gehören Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler mit insgesamt über 750.000 Beschäftigten. Der DMB ist politisches Sprachrohr und Dienstleister zugleich. Dieser Servicegedanke macht den Verband leistungsstark und für seine Mitglieder aus allen Branchen interessant. Finanziert wird der DMB aus Mitgliedsbeiträgen und ist parteipolitisch neutral. Er ist einer der größten unabhängigen Wirtschaftsverbände in Deutschland.

Der Verband vertritt aktiv die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen und informiert über politische Positionen

Die Politik ist Gestalter wesentlicher Rahmenbedingungen. Mit ihren Entscheidungen beeinflusst sie maßgeblich den Handlungsspielraum und den Erfolg eines jeden Unternehmens. Daher hat es sich der DMB zur zentralen Aufgabe gemacht, die Interessen der kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland der Politik gegenüber zu vertreten. Dabei handelt der DMB mit Weitblick, argumentiert aus Sicht eines Unternehmens und hat sich insbesondere auf die Themenfelder fokussiert, die für den Erfolg und das Wachstum eine zentrale Bedeutung haben. Deutsche Unternehmerinteressen müssen zudem stets im europäischen Kontext gesehen werden. Dies hat der DMB erkannt und den Kompetenzbereich Internationalisierung im Mittelstand aufgebaut. Welche Politik am Ende gemacht wird, entscheidet sich an der Wahlurne. Daher unternimmt der DMB alles, um die Positionen der Parteien transparent darzustellen – insbesondere in den Bereichen Arbeit & Bildung, Digitalisierung, sowie Finanzen und Steuern. Der DMB fragt gezielt nach, führt Interviews und pflegt den Meinungsaustausch mit Politikern aller demokratischen Parteien. Er ist parteilos und unabhängig. Als Wirtschaftsverband steht der DMB auf der Lobbyliste des Deutschen Bundestages.

Der DMB bietet seinen Mitgliedern Unternehmerinformationen von Experten.

Die Unternehmen des deutschen Mittelstandes sind auch deshalb so erfolgreich, weil sie spezialisiert und innovativ sind. Doch das alleine reicht nicht aus, da es gilt, wichtige Entwicklungen möglichst frühzeitig zu erkennen. Deshalb hat der DMB in Zusammenarbeit mit Experten mehrere Kompetenzbereiche ins Leben gerufen. Diese informieren, bieten praktische Unterstützung und sind damit die geeignete Anlaufstelle für Ratsuchende. Zu den thematischen Kompetenzbereichen im DMB gehören:

Bei der Absicherung und Umsetzung von unternehmerischen Entscheidungen kommt der Rechtsberatung häufig eine zentrale Bedeutung zu. Hier sind Experten gefragt – und das nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa. Auch dazu hat der DMB ein Netzwerk aufgebaut, auf das die Mitglieder zählen können.

Marc S. Tenbieg, Geschäftsführender Vorstand

Sehr geehrte Unternehmerin,
Sehr geehrter Unternehmer,

so zersplittert wie die mittelständische Unternehmenslandschaft in Deutschland ist, so zersplittert sind auch seine Interessenvertreter. Von einer politischen Macht, wie sie in Arbeitnehmerorganisationen oder in der Industrie sichtbar ist, kann beim Mittelstand leider keine Rede sein.

Die Arbeit einzelner Branchenverbände und Verbände für Handwerk, Handel, Freien Berufen sind sehr lobenswert. Was der deutsche Mittelstand jedoch mehr denn je braucht, ist ein einheitliches Sprachrohr, damit kleine und mittelständische Unternehmen sich nicht immer nur an geänderte politische Rahmenbedingen anpassen müssen, sondern diese aktiv mitgestalten. Der Schrumpfungsprozess im Mittelstand die tragende Wirtschaftssäule nimmt in Deutschland sonst kein Ende.

Parteipolitisch unabhängiger Mittelstandsverband

Der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB), gegründet am 27. September 1982, hat sich zur Aufgabe gemacht, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kleiner und mittelständischer Unternehmen zu verbessern. Dafür setzen wir uns als parteipolitisch unabhängiger Interessenverband und Lobbyist mit aller Kraft in der Bundespolitik ein.

Dienstleister für 30.000 Mitgliedsunternehmen

Als Verbandsmitglied im DMB sind Sie Mitglied einer großen Unternehmergruppe und helfen uns damit, unsere Verhandlungsposition gegenüber der Politik und der Wirtschaft zu stärken. Wir versorgen Sie zudem regelmäßig mit wichtigen Informationen für Ihre Unternehmenspraxis, geben Ihnen Tipps für Ihre Entscheidungen und bieten Ihnen erstklassige Einkaufskonditionen, die wir exklusiv für unsere Mitglieder bei unseren Kooperationspartnern ausgehandelt haben.

Werden auch Sie Mitglied im DMB!

Marc S. Tenbieg
Geschäftsführender Vorstand

Ihre Ansprechpartner beim

Deutschen Mittelstands-Bund

Kompetenzen ergänzen,
Erfahrungen austauschen

Durch die enge Zusammenarbeit mit Partnern und dem intensiven Austausch mit Experten hat der DMB ein Netzwerk aufgebaut, welches vor allem fachliches Know-how für die Mitglieder bietet.

 

 


Verbandspartner

Verbandspublikation „PRIO"

Mit PRIO die richtigen Prioritäten setzen und einen umfassenden Einblick in die Themen gewinnen, die aus Sicht des Verbandes von hoher Relevanz für kleine und mittlere Unternhemen sind.

PRIO gibt darüber hinaus Orientierung und zeigt, wie die DMB-Mitgliedschaft am besten genutzt werden kann.

mehr

Karriere im DMB

Stellenangebote – Arbeiten beim DMB

Als expandierender und moderner Wirtschaftsverband bietet der DMB spannende berufliche Herausforderungen.  

zum Karriereportal

Satzung des DMB

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Mittelstands-Bund (DMB)".
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Düsseldorf.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 6152 des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck als Bundesverband, die politischen, wirtschaftlichen und fachlichen Interessen für alle in Deutschland ansässigen oder tätigen kleinen und mittelständischen Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich tätigen Personen im In- und Ausland zu vertreten. Zudem strebt der Verein an, sich auch zu einem europäisch und international ausgerichteten Dachverband zu entwickeln, in den auch andere Interessen- und Berufsgruppenvereinigungen integriert werden können.
  2. Der Verein stärkt zum Schutze, zur Erhaltung und Förderung des selbständigen Mittelstandes die Interessen der Mitglieder in einer freien, leistungs- und wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft gegenüber der Politik, Behörden, Gewerkschaften, anderen Organisationen sowie der Öffentlichkeit. Er bündelt das wirtschaftliche Potenzial seiner Mitglieder als eine schlagkräftige und innovative Interessengruppe und bildet hierdurch ein einheitliches, aufmerksamkeitsstarkes politisches Sprachrohr für den selbstständigen Mittelstand in der Öffentlichkeit. Der Verein ist auch für im europäischen und internationalen Ausland ansässige Unternehmen ein kompetenter und leistungsbereiter Verbands- und Netzwerkpartner.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein seine Mitglieder über ausgewählte wirtschaftliche, politische, rechtliche und fiskalische Themen informiert und dadurch die Durchsetzungsfähigkeit der Mitglieder nachhaltig stärkt. Die Behandlung von Fachthemen erfolgt bei Bedarf in geeigneten Arbeitsausschüssen im Sinne von § 6 Abs. 5 der Satzung oder in Form von Kompetenzzentren. Der DMB ist als serviceorientierter Verein für seine Mitglieder stets ein erster Ansprechpartner.
  4. Der Verein beteiligt sich zur Erreichung seines Vereinszweckes u.a. auch aktiv an politischen Diskussionen oder regt diese an, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen für seine Mitglieder auf nationaler und europäischer Ebene weiter zu verbessern.
  5. Auf der Grundlage eines freien, leistungs- und wettbewerbsorientierten Marktes und insbesondere im Hinblick auf die Herstellung von Gleichberechtigung fördert der Verein Unternehmerinnen, Gewerbetreibende und freiberuflich tätige Frauen. Dazu ergreift der Verein Maßnahmen, um Informationsdefizite auszugleichen und in der Öffentlichkeit für Frauen in Führungspositionen zu werben.
  6. Der Verein trägt mittels geeigneter Maßnahmen (z.B. durch die Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Vorträgen sowie fachbezogenen Informationen) zur Existenzerhaltung, Unternehmenssicherung und Expansion seiner Mitglieder bei. Hierzu zählt auch die Herstellung, Erhaltung und Förderung aller dem Wohl der Beschäftigten dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozial- und Personalpolitik.
  7. Der Verein berät seine Mitglieder im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten bei der tariflichen Gestaltung der Gehalts-, Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten unter Berücksichtigung der gültigen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen der Tarifpartner zur Vermeidung von Tarifstreitigkeiten. Hierzu zählt insbesondere die Förderung eines guten sozialen Einvernehmens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
  8. Der Verein bietet seinen Mitgliedern den Zugang zu Vorteilen einer insgesamt verbesserten Beschaffung von Wirtschaftsgütern und Leistungen.
  9. Im Rahmen der vorgenannten Aufgabenbereiche und gesetzlichen Rahmenbedingungen kann der Verein seinen Mitgliedern Hilfe in Rechts- und Steuerangelegenheiten leisten.
  10. Der Verein unterstützt die Stärkung eines gemeinschaftlichen Europas. Er unterstützt die Kooperation grenzüberschreitend tätiger Unternehmen in Europa, damit kleine und mittelständische Unternehmen bessere Möglichkeit erhalten, das wirtschaftliche und politische Zusammenwachsen aller europäischen Staaten als Grundlage zu nutzen, den eigenen Bestand, fortschreitenden Wohlstand und sichere Beschäftigung zu gewährleisten. Der Verein wirbt mit dieser Zielsetzung bei seinen Mitgliedern für die Stärkung eines friedvollen europäischen Geistes.
  11. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und politisch neutral.
  12. Der Zweck des Vereins ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet noch unterhält er einen solchen.
  13. Der Verein kann regionale Geschäftsstellen bilden und ist berechtigt, europäischen und internationalen Zusammenschlüssen beizutreten und mit anderen Verbänden, Interessen- und Berufsgruppenvereinigungen zusammenzuarbeiten.
  14. Die Mittel sowie das Vermögen oder etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme
    Mitglied kann jeder selbständige Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 der Satzung werden. Hierzu zählen insbesondere alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich tätigen Personen, unabhängig von der Rechtsform, in der der jeweilige Betrieb geführt wird. Der Verein kann darüber hinaus fördernde Mitglieder (sog. Fördermitglieder), auch solche die selbst nicht selbständig oder unternehmerisch tätig sind, aufnehmen. Über Aufnahmeanträge und die Frage, wer konkret Mitglied in welcher Form (ordentliches Mitglied / Fördermitglied) wird, entscheidet jeweils der geschäftsführende Vorstand. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden. Der Beitritt wird grundsätzlich erst dann wirksam, wenn die erste Beitragszahlung vollständig entrichtet wurde.
  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder können sich in allen beruflichen und wirtschaftlichen Fragen an die jeweils zuständigen Organe des Vereins wenden. Auskünfte können unentgeltlich erteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern. Sie verpflichten sich zur Einhaltung der Satzung, zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, zur unverzüglichen Anzeige von Bank- und Anschriftenänderungen sowie zu kollegialer Zusammenarbeit. Sie sind ferner verpflichtet, dem Verein Bankrückgabegebühren, Auslagen und Mahnkosten zu erstatten.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod bei natürlichen Personen bzw. durch Insolvenz, Liquidation oder sonstigen zur Vollbeendigung des Geschäftsbetriebs führenden Maßnahmen, bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften mit Abschluss ebendieser.
    2. automatisch mit Vollbeendigung der Liquidation bei juristischen Personen. Der Liquidationsbeschluss allein oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse führen noch nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft des vorbezeichneten Mitglieds.
    3. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils nur zum Schluss des Kalenderjahres, wobei das Mitglied verpflichtet bleibt, seine Beiträge bis zum Ende der Vereinszugehörigkeit zu zahlen,
    4. durch Ausschluss durch den Vorstand,
      1. wenn das Mitglied grob gegen den Zweck des Vereins verstößt,
      2. wenn es seine Pflichten wiederholt oder nachhaltig nicht erfüllt. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliedervertreter-Versammlung zulässig.
  4. Mitgliedsbeiträge
    Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliedervertreter-Versammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 05. Januar des betreffenden Kalenderjahres – Gutschrift auf dem Konto des Vereins – an diesen kostenfrei zu entrichten. Eine Zahlungsaufforderung erfolgt nicht; eine Rechnung wird nicht erstellt. Der geschäftsführende Vorstand kann Teilzahlungen bewilligen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Organe des Vereins

  • die Mitgliedervertreter-Versammlung (§ 5)
  • der Vorstand (§ 6)
  • der Beirat (§ 7)
    Alle Mitglieder der Vereinsorgane üben ihr Amt so lange aus, bis die Neu- oder Wiedergewählten die Annahme der Wahl erklärt haben.

§ 5 Mitgliedervertreter-Versammlung

  1. Die Mitgliedervertreter-Versammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist. Die Mitgliedervertreter-Versammlung hat zudem die Aufgabe, die Objektivität der Geschäftsführung zu überwachen. Sie kann sich jederzeit über Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand berichten lassen und durch mindestens zwei seiner Mitglieder jederzeit Bücher und Schriften des Vereins einsehen.
  2. Die Mitgliedervertreter-Versammlung besteht aus höchstens 10 Mitgliedern, die nach Maßgabe einer Wahlordnung alle 5 Jahre im Amt bestätigt oder neu gewählt werden. Nach Maßgabe der jeweils gültigen Wahlordnung können nur Mitglieder zu Mitgliedervertretern gewählt werden.
  3. Wird ein Mitgliedervertreter in den Beirat oder in den Vorstand berufen, so ruht sein Mandat als Mitgliedervertreter für die Dauer seiner Beirats- oder Vorstandstätigkeit.
  4. Die Mitgliedervertreter-Versammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
    Sie entscheidet insbesondere über
    1. die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
    2. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    3. eine Satzungsänderung
    4. die Auflösung des Vereins
    5. eine Änderung des Vereinszwecks
    6. die Bestellung des Vorstandes
    7. die Bestätigung und Ernennung von Beiratsmitgliedern
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    Die Beschlüsse zu Buchstabe c) bis e) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

  5. Die Mitgliedervertreter-Versammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen.
  6. Die Mitgliedervertreter erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld. Über die Höhe des Sitzungsgeldes entscheidet der Vorstand.
  7. Jährlich hat jeweils eine ordentliche Mitgliedervertreter-Versammlung stattzufinden.
  8. Die Mitgliedervertreter-Versammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Schatzmeister. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Der Schatzmeister überwacht die ausschließliche Verwendung der Mitgliedsbeiträge für die satzungsmäßigen Zwecke. Die Mitgliedervertreter-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitgliedervertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder - wenn Einspruch erhoben wird - durch Stimmzettel gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  9. Über jeden Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedervertretern zuzusenden. Ort und Tag der Versammlung, das Teilnehmerverzeichnis, Art und Ergebnis von Abstimmungen sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung sind in dem Protokoll anzugeben. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  10. Das Mandat eines Mitgliedervertreters erlischt mit Ablauf der Wahlperiode für die er gewählt wurde, mit der Niederlegung seines Mandats oder der Beendigung seiner Mitgliedschaft.

§ 6 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist für alle den Verein betreffenden Geschäfte alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird aus der Mitte der bestätigten oder gewählten Mitgliedervertreter auf Vorschlag mindestens eines Mitgliedervertreters durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliedervertreter-Versammlung gewählt. Soweit im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Mitgliedervertreter die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedervertretern, die im ersten Wahlgang jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Soweit auch der zweite und der dritte Wahlgang nicht zur einfachen Mehrheit eines der beiden verbliebenen Mitgliedervertreter führt, entscheidet das Los.
  2. Der Vorstand hat, neben der Verfolgung des Vereinszwecks gem. § 2 der Satzung, insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliedervertreter-Versammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliedervertreter-Versammlungen
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreter-Versammlungen
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand muss die zur Führung eines Berufsverbandes erforderliche Eignung und Erfahrung, insbesondere eine Mindestzugehörigkeitsdauer zur Mitgliedervertreter-Versammlung des DMB oder alternativ einer Vorstandstätigkeitserfahrung im DMB von mindestens 3 Jahren mitbringen. Er wird von der Mitgliedervertreter-Versammlung auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitgliedervertreter-Versammlung kann die Bestellung widerrufen, wenn in der Person oder dem Verhalten des Vorstandes ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorstand wegen einer Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder seine Pflichten gegenüber dem Verein grob verletzt oder über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten seinen Pflichten in wesentlicher Hinsicht nicht nachgekommen ist.
  4. Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung den Verein in eigener Verantwortung so zu leiten, wie das Wohl der Mitglieder es erfordert. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber dem Vorstand.
  5. Der Vorstand kann die Bearbeitung und Erledigung einzelner Vereinsaufgaben an Arbeitsausschüsse übertragen. Er ist darüber hinaus befugt, einen Beirat nach den Vorschriften dieser Satzung ins Leben zu rufen. Der Vorstand ist zudem berechtigt, sich in speziellen Fragen zur Vermeidung von Nachteilen für den Verein den Rat geeigneter Experten einzuholen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Verein.
  6. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit – entgegen § 27 Abs. 3 BGB - eine angemessene Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages. Über die Ausgestaltung des Dienstvertrages und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliedervertreter-Versammlung. Soweit der Vorstand seine volle oder nahezu volle Arbeitskraft dem Verein zur Verfügung stellt, können im Einzelfall Nebentätigkeiten des Vorstands von der Mitgliedervertreter-Versammlung genehmigt werden. Soweit der Vorstand nicht mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft zur Verfügung stellt, genügt eine vorherige Anzeige der geplanten Nebentätigkeit gegenüber der Mitgliedervertreter-Versammlung. Eine Nebentätigkeit ist nicht zulässig, wenn sie zu einem Interessenkonflikt mit dem Verein und seinen Zielen führt oder führen könnte.

§ 7 Beirat

  1. Der Beirat ist ein den Vorstand beratendes Gremium, soweit er eingerichtet wird. Mitglieder des Beirates haben keine Stimm- oder Kontrollrechte innerhalb des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedervertreter-Versammlung - im Falle der Bestätigung – für einen jeweils zu bestimmenden Zeitraum, der maximal fünf Jahre umfasst, ernannt. Jedes Mitglied ist einzeln vorzuschlagen und zu ernennen. Mitglied des Beirates kann neben einem Mitglied auch jede externe, fachlich geeignete Person werden.
  3. Ein Mitglied des Beirates kann vor Ablauf des zu bestimmenden Zeitraumes von der Mitgliedervertreter-Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
  4. Die Mitglieder des Beirates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliedervertreter-Versammlung festgelegt wird.

§ 8 Geschäftsstellen

Der Verein kann regionale Geschäftsstellen errichten und einen Teil seiner Arbeiten durch diese durchführen lassen.

§ 9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliedervertreter-Versammlung kann auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um den gewerblichen Mittelstand in Deutschland verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt einer dem Vereinsziel entsprechenden steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder sonst notwendig erscheinende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.
  3. Das Original der Satzung und eine öffentlich beglaubigte Abschrift werden bei der Geschäftsstelle hinterlegt.

Die Satzung kann hier heruntergeladen werden.

Stimmen für den Mittelstand

Der DMB bietet Unternehmern die Möglichkeit zu sagen, was für sie Selbständigkeit bedeutet und warum der Mittelstand wichtig für Deutschland ist. Die Initiative verleiht dem Mittelstand Gesicht und Stimme!

zur Kampagne

Kulturförderung

Als einer der größten Wirtschaftsverbände in Deutschland ist sich der DMB seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und unterstützt daher Künstler und Kulturschaffende.

Mehr erfahren