13.04.2021Praxistipp

FAQ zur Testangebotspflicht für Unternehmen

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten ab Mitte kommender Woche regelmäßig Angebote für Corona-Tests unterbreiten können.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dem Bundeskabinett am heutigen Tag, den 13. April 2021, geplante Ergänzungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Durch die Änderung unterliegen Unternehmen, ab in Kraft treten der Verordnung, einer Testangebotspflicht für die eigenen Beschäftigten. Laut Aussage des Bundesminsteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) tritt die Verordnung voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft und wird bis zum 31. Juni 2021 befristet sein.

Was bedeutet die Testangebotspflicht für Unternehmen?

Die Testangebotspflicht sieht vor, dass alle Beschäftigten eines Unternehmens, die nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind, das Recht auf das Angebot von zwei Corona-Tests pro Woche vom Arbeitgeber erhalten. 

Unter den Begriff Corona-Tests fallen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests.

Müssen Unternehmen schließen, die Corona-Tests bestellt aber noch keine Lieferung erhalten haben?

Nein, der Bestellschein reicht nach Aussage von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil aus, um die eigenen Bemühungen nachzuweisen.

Muss der Arbeitgeber dokumentieren, ob Mitarbeiter die Tests wahrnehmen und wie die Ergebnisse ausfallen?

Der Arbeitgeber muss nicht dokumentieren, ob die Beschäftigten die Tests in Anspruch nehmen. Es reicht aus, wenn die Tests frei zugänglich für alle Beschäftigten im Betrieb platziert werden.

Was passiert bei einem positiven Testergebnis eines Mitarbeiters?

Hier muss zwischen den verschiedenen Testarten unterschieden werden.

Bei positiven Testergebnissen bei Selbsttests entsteht keine Meldepflicht, jedoch sollte das Testergebnis genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigt werden lassen und der Beschäftigte sollte sich vorsichtshalber solange in häusliche Quarantäne begeben, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet Tests durchzuführen?

Nein, Arbeitnehmer unterliegen keiner Testpflicht. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet den eigenen Beschäftigten ein Testangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot kann freiwillig angenommen werden.

Wer trägt die Kosten für die Corona-Tests? Gibt es einen staatlichen Zuschuss für Tests?

Eine Erstattung der Kosten ist bisher von Bund und Ländern nicht vorgesehen. Die Kosten der Tests können als wirtschaftliche Aufwendung steuerlich geltend gemacht werden. 

Unternehmen, die pandemiebedingte Umsatzeinbrüche erlitten haben, können die Kosten der Tests im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansetzen. Dann ist eine steuerliche Anrechnung nicht mehr möglich.

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt.  Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort. Seit 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. zuhause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Welche Selbsttests (Laientests) sind zugelassen?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste mit den zugelassenen Antigen-Tests zur Eigenanwendung, die fortlaufend aktualisiert wird. Beim Kauf von Tests sollte dringend auf eine vorhandene BfArM-AT-Nummer geachtet werden.

Was ist bei positivem Testergebnis zu beachten?  

Insbesondere bei einem Selbsttest werden hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln gestellt. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte das Ergebnis unverzüglich durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich nach eigenem Ermessen in Isolierung begeben und den Arbeitgeber informieren. Eine unmittelbare Meldepflicht besteht bei den sogenannten Laientests (Selbsttest) nicht. Bei Antigen und PCR-Tests besteht diese jedoch sehr wohl. 

Müssen Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, jetzt durch ein Testangebot wieder ins Büro? 

Nein. Es wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sogar ausdrücklich erklärt, dass Arbeitgeber weiterhin die Arbeit aus dem Homeoffice zulassen müssen, wenn es möglich ist. Aber: Muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Rahmen seiner Tätigkeit aufsuchen, und sei es auch nur für kurze Zeit (z.B. um Post abzuholen o.ä.), muss der Arbeitgeber einen Test bereitstellen. 

Welche Strafen fallen an, wenn man sich als Unternehmen nicht daran hält? 

Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss man die Frage mit “Ja” beantworten. §25 des Arbeitsschutzgesetz sagt dazu, dass eine Ordnungswidrigkeit dieser Art nach vorangegangener Anordnung, mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. 

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