16.11.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs in Vertragshändlerverträgen – BGH klärt bislang streitige Rechtslage

Rechtskommentar:

Nach Beendigung einer Vertragsbeziehung zwischen Hersteller und Vertragshändler kommt es häufig zum Streit über einen möglicherWeise zu Gunsten des Vertragshändlers bestehenden Ausgleichsanspruch, der je nach Vertragsdauer und Umsatzvolumen beträchtliche Summen erreichen kann. Im deutschen Recht ist es seit jeher anerkannt, dass eine solche Abfindung im Wege einer analogen Anwendung der Vorschriften über das Recht des Handelsvertreters (§ 89 b HGB) grundsätzlich auch dem Vertragshändler zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass dessen Tätigkeit gegenüber der des Handelsvertreters gewisse Parallelen aufweist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vertragshändler ähnlich dem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eines Unternehmens eingegliedert ist oder bei Beendigung des Vertrags zur Übertragung des Kundenstamms an den Hersteller verpflichtet ist. Häufig versuchen Herstellerunternehmen daher, den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bereits im Voraus vertraglich auszuschließen.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 102/15) hatte der BGH über die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses zu befinden, der zu Lasten eines im europäischen Ausland für einen deutschen Hersteller tätigen Vertragshändlers vereinbart worden war. Im Streit stand die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob das nach deutschem Recht für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters geltende Ausschlussverbot auch auf einen Vertragshändler entsprechend Anwendung findet, der innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR ) tätig ist. Bei Handelsvertreterverträgen kann nach aktueller Gesetzeslage der Ausgleich nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Vertragsgebiet des Handelsvertreters außerhalb der EU bzw. des EWR liegt.

Der BGH hat diese Frage nunmehr entschieden und festgestellt, dass das Ausschlussverbot bei einem dem deutschen Recht unterstehenden Vertragshändlervertrag auch dann gilt, wenn das Tätigkeitsgebiet des Vertragshändlers in der EU bzw. im EWR liegt. Der Vertragshändler sei hier in gleichem Maße schutzwürdig wie der Handelsvertreter. Auf Grund der vom Gesetzgeber gewollten ausgleichsrechtlichen Gleichbehandlung von Handelsvertretern und Vertragshändlern sei nicht danach zu differenzieren, ob der Vertragshändler im Inland oder im europäischen Ausland tätig sei. Dass das Vertragshändlerrecht auf europäischer Ebene entgegen dem Handelsvertreterrecht nicht vereinheitlicht sei, stünde nicht entgegen.

Fazit: Damit besteht nunmehr Klarheit - ein Ausschluss des Ausgleichsanspruches des Vertragshändlers ist nur für Tätigkeiten möglich, die sich auf ein außerhalb der EU bzw. des EWR liegendes Vertragsgebiet beziehen. Angesichts dieser sehr wichtigen Entscheidung des BGH sollten bereits bestehende Verträge überprüft bzw. beim Abschluss neuer Verträge der Frage der Rechtswahl eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Hätte der Vertrag beispielsweise dem schwedischen Recht unterstanden (dem Recht am Sitz des Vertragshändlers in dem BGH-Fall), wäre ein Ausschluss des Abfindungsanspruchs wohl wirksam gewesen. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wünschenswert eine Harmonisierung des Vertragshändlerrechts auf europäischer Ebene wäre.

Autorin:
Ruth Witten-Violetti | Rechtsanwältin

Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte

www.derra.eu

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