05.02.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Markenreformpaket: Gebühren- und Namensänderungen

Rechtskommentar:

Für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und für Gemeinschaftsmarken wurden umfangreiche Änderungen verabschiedet. Ab dem 23. März 2016 findet eine Umbennenung des HABM statt: Das "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt" wird künftig "Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)" heißen.

Auch die "Gemeinschaftsmarke" wird entsprechend angepasst: sie wird fortan als "Marke der Europäischen Union" bezeichnet. Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken (GM) und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden am 23. März 2016 automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke.

Neue Gebühren haben positive Auswirkungen für wenige Markenanmeldungen

Das Gebührensystem des EUIPO ändert sich gegenüber dem vom HABM angewandten Gebührensystem, was u. a. eine allgemeine Senkung der Gebühren bedeutet, insbesondere bei den Gebühren für die Verlängerung von Marken. Das System stellt von einer Grundgebühr, die bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen abdeckt, auf "Zahlung pro Klasse" um. Am 23. März 2016 werden die Online-Anmeldeformulare und der Gebührenrechner des Amtes automatisch aktualisiert und auf das neue System umgestellt.

Zahlung nach Bedarf

Die Gemeinschaftsmarke gewährte Schutz für drei Klassen; die Kosten hierfür betrugen 900 EUR bei elektronischer Anmeldung und 1050 EUR bei Anmeldung auf Papier. Mit der Änderungsverordnung geht das Amt zu einem System mit einer Klasse pro Gebühr über. Dies bedeutet in der Praxis, dass Anmelder eine niedrigere Gebühr zahlen, wenn sie nur für eine Klasse anmelden, die gleiche Gebühr zahlen, wenn sie für zwei Klassen anmelden, und eine höhere Gebühr zahlen, wenn sie für drei oder mehr Klassen anmelden.

Die Verlängerungsgebühren sind in allen Fällen deutlich geringer und gleich hoch wie die Anmeldegebühren; auch Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdegebühren werden gesenkt.

Anmeldegebühren (E-Filing)

Verlängerungsgebühren (E-Filing)

Neue Unionsgewährleistungsmarke

Innerhalb von 21 Monaten werden Unionsgewährleistungsmarken eingeführt. Auf deren Grundlage kann "die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben" (Erwägungsgrund 27 UMV).

Die Eintragungskosten für eine Unionsgewährleistungsmarke sind dieselben wie für eine Unionskollektivmarke, nämlich 1800 EUR (1500 EUR bei E-Filing), 50 EUR für die zweite Klasse und 150 EUR für die dritte (und alle weiteren) Klasse(n).

Quelle: Pressemitteilung HABM

Autor:
Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. | Patentanwalt

Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP, Frankfurt a. Main

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