Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2017
Im Übrigen bleibt die Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Auch der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben worden war.
Änderungen finden sich in den Unterhaltleitlinien zu den Sozialleistungen (Ziffern 2.2., 2.10. und 2.11), zu den geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers (Ziffer 4), zum Ausbildungsaufwand (Ziffer 10.2.3.), zur Vermögensbildung (Ziffer 10.6) und zur konkreten Bedarfsberechnung (Ziffer 15.3.).
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - dies gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten.
Die neu gefassten Leitlinien stehen ab sofort auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln zur Verfügung. Über Links können dort zugleich die sog. Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt dient, sowie die von den Familiensenaten der süddeutschen Oberlandesgerichte herausgegebenen Süddeutschen Leitlinien aufgerufen werden.
Quelle: Oberlandesgericht Köln, Pressemitteilung 03.01.2017