Bundesregierung beschließt Corona-Steuerhilfegesetz
Zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen und zur steuerlichen Entlastung der Wirtschaft hat das Bundeskabinett am 6. Mai 2020 das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen die folgenden steuergesetzlichen Maßnahmen vor:
- Der Umsatzsteuersatz wird für im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Damit gilt für ein Jahr der ermäßigte Umsatzsteuersatz – unabhängig davon, ob Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet wurden, werden bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Damit wird keine Lohnsteuer auf Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld erhoben, die für Lohnzahlungszeiträume von März bis Dezember 2020 gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Zahlt der Arbeitgeber mehr, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden.
- Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert. Hierdurch soll ein Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) erzielt werden.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen.