Erfolg im Mittelstand: Steuergünstig Erholen
Produktive Mitarbeiter benötigen Urlaubszeit, in der sie ihre Kräfte regenerieren können. Erholungsbeilhilfen ermöglichen es Arbeitgebern ihre Mitarbeiter steuerlich begünstigt bei der Freizeitgestaltung zu unterstützen.
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Die sogenannte Erholungsbeihilfe §40 (2) S. 1 Nr. 3 EstG erlaubt es Zahlungen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu besteuern. Hierbei dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 156 Euro in Bezug zu einem Mitarbeiter in dieser Weise versteuert werden. Außerdem kann die steuerliche Begünstigung auf die Zahlung von bis zu 104 Euro zusätzlich für die geehelichte Person und 52 Euro für jedes Kind angewandt werden. Bei einer Familie mit zwei Kindern können so 364 Euro pauschal versteuert werden. Die Versteuerung wird direkt vom Arbeitgeber ausgeführt.
Erholungsbeihilfe getrennt von Lohn und Urlaubsgeld zahlen
Die Erholungsbeihilfe muss unbedingt die Zusätzlichkeitserfordernis erfüllen. Das bedeutet, die Zahlungen müssen zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden. Ferner ist der Arbeitgeber angehalten die zweckgebundene Verwendung schriftlich festzuhalten und vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. Mögliche Erholungszwecke sind Urlaube, Wellness, Ausflüge und Kuren. Die Erholungsbeihilfe kann zusätzlich zum normalen Urlaubsgeld, dass wie der Arbeitslohn versteuert wird, gezahlt werden.
Komplette Steuerfreiheit bei Ausnahmefällen möglich
In Ausnahmefällen kann die Erholungsbeihilfe bis zu einem Betrag von 600 Euro steuer- und beitragsfrei bleiben. Die Zahlung muss zum Ziel haben, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen. Das kann zum Beispiel bei einem Kur- oder Klinikaufenthalt der Fall sein. Bis zu 500 Euro können steuerfrei als Erholungsbeihilfe zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers gezahlt werden. Das können gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Gesundheitskurse sein. Weiterhin kann bei einem begleitenden Aufenthalt eines erkrankten Kindes in einer Kur eine Zahlung von bis zu 500 Euro erfolgen.
Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.