01.01.2022Praxistipp

Erfolg im Mittelstand: Steuergünstiges Dienstfahrrad

Das Dienstfahrrad wird bei Unternehmen immer beliebter. Radfahrende Mitarbeiter vermeiden nicht nur unnötiges CO2 für die Umwelt, sie tun auch gleichzeitig etwas für ihre Gesundheit. Zufriedene Mitarbeiter, ein positives Image sowie Werbung für das Unternehmen sind weitere erfreuliche Pluspunkte für Arbeitgeber.

 

In Kürze

  • Diensträder für Mitarbeiter können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • E-Bikes und S-Pedelecs sind genauso wie normale Räder möglich.
  • Das Leasing von Diensträdern kann sich ebenso lohnen.

 

Was viele Unternehmer nicht wissen: Dienstfahrräder bringen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen für Angestellte auch finanzielle Vorteile mit sich. Dafür müssen jedoch einige wichtige Punkte beachtet werden.

Steuergünstig Arbeit wertschätzen

Das Dienstfahrrad und der Dienstwagen sind im Grunde steuerlich gleichgestellt (BStBl 2012 I S. 1224). Deshalb kann die 1 Prozent-Regelung auch auf die private Nutzung von Firmenrädern angewendet werden. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 müssen sogar nur 0,5 Prozent des Brutto-Listenpreises versteuert werden. Ein Fahrtenbuch muss deswegen nicht zwingend geführt werden. Eine private Nutzung des Dienstrades ist unproblematisch solange der Arbeitgeber keine eigenen Regeln aufgesetzt hat.

Beispielrechnung

Bisher musste ein Angestellter 1-Prozent des Bruttolistenpreises des Rads versteuern:

2000 Euro Bruttolistenpreis X 0,01 = 20 Euro pro Monat als geldwerter Vorteil versteuern

Neue Regelung: 2000 Euro X 0,005 = 10 Euro pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern

Dabei geht es aber nicht nur um normale Fahrräder, auch hochwertige E-Bikes können als Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt werden. Wobei der Gesetzgeber zwischen E-Bikes, Pedelecs, die ihre Motoren ab 25 Kilometer pro Stunde abschalten und S-Pedelecs, die auch bei schnelleren Geschwindigkeiten unterstützen, unterscheidet. S-Pedelecs gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in der Steuererklärung als geldwerter Vorteil anzusetzen, was jeden Monat 0,03 Prozent vom Listenpreis des Rads ausmacht.

Einen steuerlichen Vorteil können Arbeitnehmer und Arbeitgeber erlangen, in dem sie eine sogenannte Entgeltumwandlung vereinbaren. Außerdem kann auch der Arbeitgeber, ähnlich zum Prozess bei einem Dienstwagen, einen Leasingvertrag mit einem Händler eingehen. Dieses Modell kann eine interessante Alternative zur Gehaltserhöhung darstellen, da bei den Leasingraten keine Lohnnebenkosten gezahlt werden müssen und das Unternehmen dementsprechend Ausgaben einsparen kann. Mithilfe dieses Modells können die Räder komplett steuerfrei bleiben.

Nachteile beim Kauf nach Leasing

Ein wichtiger Punkt muss jedoch beachtetet werden, um keinen Nachteil zu erlangen. Wird das Rad nach der Leasingzeit dem Anbieter abgekauft, muss der Preisvorteil nach dem Kauf besteuert werden. Der Preisvorteil ist das Ergebnis der Differenz zwischen dem Wert des Rades bei Kauf und dem ursprünglichen Wert des Rads (Leasingvertrag). Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sieht den Wert bei Kauf bei 40 Prozent des ursprünglichen Werts als angemessen an.

Beispielrechnung

Ein Rad hat einen ursprünglichen Wert von 1.000 Euro. Leasinganbieter und Käufer einigen sich auf einen Kaufwert von 10% des ursprünglichen Werts (100 Euro).

Das BMF setzt als tatsächlichen Wert 40 Prozent des ursprünglichen Werts an. In diesem Beispiel sind es 400 Euro. Der zu versteuernde Preisvorteil liegt hier bei 300 Euro.

Vor dem Abschluss des Leasingvertrags sollte mit dem Leasinganbieter geklärt werden, welche Seite die Zahlung der Besteuerung vornimmt. Oft übernehmen die Anbieter den Betrag zum pauschalen Steuersatz von 30 Prozent sozialabgabenfrei.

Zusätzlich sollte eine Kaufoption für den Mitarbeiter nicht im Leasingvertrag vorkommen, da das Finanzamt ihn sonst als Leasingnehmer ansehen könnte. Als Folge wäre das Rad kein Dienstrad mehr und Steuern und Sozialabgaben müssten nachgezahlt werden. Das Kaufinteresse sollte deswegen erst zum Laufzeitende bekundet und im besten Falle auf ein Angebot des Leasinganbieters gewartet werden.

Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.

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