Erfolg im Mittelstand: Werbung auf dem Auto der Mitarbeiter
Mit der Bezuschussung der Werbung auf dem Auto der Mitarbeiter existiert für Arbeitgeber eine steuergünstige Möglichkeit, die Leistungen der Belegschaft anzuerkennen, ohne das eigentliche Gehalt erhöhen zu müssen.
In Kürze |
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Die Werbung für den Arbeitgeber auf dem Privatauto kann auch für Mitarbeiter attraktiv sein. Erhält ein Arbeitnehmer für die Werbung maximal 255,99 Euro im Jahr, müssen die Einnahmen nicht versteuert werden, da sie als sonstige Einkünfte gelten (EstG § 22 Nr. 3). Bei einer Bezuschussung von bis zu 409,99 Euro im Jahr ändert sich die Einkunftsart zu einem Nebenverdienst und bleibt bei Ausübung keiner weiteren Nebenverdienste auch steuerfrei für den Beschäftigten. Ab der Grenze von 410 Euro werden die zusätzlichen Einnahmen steuerpflichtig. Jedoch muss nur ein gekürzter Betrag besteuert werden: Zwischen 410 Euro und 820 Euro wirkt sich ein sogenannter Härteausgleich für geringe Nebeneinkünfte aus.
Kosten absetzen und andere Nebeneinkünfte beachten
Der Arbeitgeber darf die Herstellungskosten der Werbung als Betriebsausgaben geltend machen und den Gewinn des Unternehmens damit mindern, um die Steuerlast zu senken. Wichtig ist, zu klären, ob die Zahlungen wirklich steuerfrei für den Mitarbeiter bleiben, da womöglich andere Nebeneinkünfte erzielt werden, mit denen die Grenze der Steuerfreiheit überschritten werden könnten.
Separaten Vertrag abschließen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Abschluss eines separaten Vertrags zum Arbeitsvertrag. Es muss eine Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt sein. Das Gehalt eines Mitarbeiters darf zum Beispiel nicht gekürzt werden, um es mit dem Werbungszuschuss aufzufüllen. In dem zusätzlichen Vertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Konditionen der Werbezahlungen festlegten, ohne dass es vom Finanzamt als eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag gewertet werden kann und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Fotos der Werbung auf dem Auto des Mitarbeiters können als hilfreicher Nachweis vor dem Finanzamt dienen und sollten dort bei Bedarf vorgelegt werden können.
Erkennbarer Werbeeffekt
Der Werbeeffekt muss mit außerdem deutlich werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beanstandete in einem Urteil (2K 1180/16) neben der Zusätzlichkeitserfordernis den Werbeeffekt der Werbemaßnahmen eines Unternehmens auf dem Auto eines Mitarbeiters. Die Werbung war laut Gericht kaum wahrnehmbar. Der Abdruck des Logos des Unternehmens reichte laut Urteil nicht für eine erkennbare Werbemaßnahme aus. Der Empfänger der Werbung muss über die angebotenen Leistungen und Kontaktmöglichkeiten für den Erwerb eben solcher informiert werden.
Fazit
Die Werbung auf dem Auto eines Beschäftigten kann sich für beide Seiten lohnen, wenn verschiedene Regeln eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann durch günstige Werbung das Unternehmen bekannter machen und der Arbeitnehmer wird dafür steuergünstig entlohnt.
Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.