Grundsicherung für Selbstständige und Freiberufler
Die Krise rundum das Coronavirus trifft selbstständige Unternehmer und Freiberufler enorm. Sollte das Einkommen nicht zur Aufrechterhaltung des eigenen Lebensunterhalts ausreichen, kann Grundsicherung beantragt werden. Im Zuge der Corona-Krise wurde der Zugang zu den Geldleistungen erleichtert. Das sogenannte Arbeitslosengeld II (ALG II) wird bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur beantragt.
Update 18.06.2020: Das Bundeskabinett hat die Regelungen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung bis zum 30. September 2020 verlängert.
In Kürze |
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Was muss beachtet werden?
Selbstständige und Freiberufler, die ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland haben und vorübergehend zu wenig verdienen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können, haben die Möglichkeit die Grundsicherung für Selbstständige in der nächstgelegenen Arbeitsagentur/Jobcenter zu beantragen. Die Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft des Selbstständigen oder Freiberuflers sind ebenso antragsberechtigt.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe des Anspruchs auf Zahlungen wird mit verschiedenen Faktoren berechnet. Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen. Die Einnahmen werden den Ausgaben gegenübergestellt. Die zuständige Arbeitsagentur oder Jobcenter wird den Antragsstellern weitere Informationen dazu bereitstellen.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Erster Anlaufpunkt ist momentan der Kontakt per Telefon mit einem Kundenberater der nächstgelegenen Arbeitsagentur oder Jobcenter. In nächster Zeit sollen mehr Ressourcen bei der Bearbeitung von Anfragen in den Agenturen geschaffen werden. Der Antrag auf Grundsicherung sollte momentan in den Hausbriefkasten der zuständigen Dienststelle geworfen werden. Vor Beantragung sollte außerdem das Anrecht auf Entschädigungszahlungen aufgrund von einem Tätigkeitsverbot überprüft werden.
Welche Erleichterungen wurden beim Zugang zur Grundsicherung geschaffen?
Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung.