25.03.2024Hintergrund

Was ändert sich für Unternehmen ab dem 1. April?

Das Wachstumschancengesetz wurde verabschiedet, doch wovon können KMU genau profitieren?

Das Wachstumschancengesetz, das ab dem 1. April 2024 in Kraft tritt, bringt eine Vielzahl von Änderungen für Unternehmen in Deutschland mit sich. Neben den bereits diskutierten Maßnahmen wie der degressiven Abschreibung und der steuerlichen Forschungsförderung, umfasst das Gesetz weitere wichtige Neuerungen, die im Folgenden detailliert erläutert werden.

 

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Eine der Kernmaßnahmen des Wachstumschancengesetzes ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Unternehmen können nun das Doppelte der linearen Abschreibung, maximal jedoch 20%, geltend machen. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden. Diese Maßnahme soll Investitionen in neue Technologien und Ausrüstungen fördern und somit die Modernisierung der Unternehmensinfrastruktur unterstützen.

 

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Das Gesetz sieht zudem eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vor, die speziell auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten ist. Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, können von dieser Regelung profitieren. Die Sonder-AfA ermöglicht eine Abschreibung in Höhe von 40% der Anschaffungskosten, die flexibel auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden kann.

 

Steuerliche Forschungsförderung

Eine deutliche Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung, insbesondere für KMU, ist ein weiterer zentraler Punkt des Wachstumschancengesetzes. Das verabschiedete Gesetz wird die Bemessungsgrenze bei der steuerlichen Forschungszulage von bislang 4 Millionen Euro pro Jahr auf 10 Millionen anheben. In dem Gesetz ist eine Erstattung von 25 Prozent pro Jahr auf förderfähige Anwendungen vorgesehen, wobei KMU eine Erhöhung der Forschungszulagen von weiteren 10 % auf maximal 35 Prozent beantragen können. In der Spitze können KMU eine Erstattung von bis zu 3,5 Millionen Euro erwirken. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Technologieführerschaft des deutschen Mittelstands zu stärken und Innovationen zu fördern.

 

Anpassung der Grenze für Geschäftsgeschenke

Bislang durften Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner den Gewinn nicht mindern, sofern die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro überstiegen. Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf 50 Euro angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen und die Beziehungspflege zu Geschäftspartnern zu erleichtern.

 

Erweiterte Förderung von Elektrofahrzeugen

Wer einen elektrisch angetriebenen Firmenwagen auch privat nutzt, profitiert von vergünstigten Steuersätzen: Die 1-%-Regelung war bisher bei Fahrzeugen bis 60.000 Euro Bruttolistenpreis praktisch auf 0,25 % pro Monat reduziert. Die Grenze dieses Steuervorteils steigt nun rückwirkend zum 1. Januar 2023 auf 70.000 Euro. Diese höhere Grenze beim Bruttolistenpreis gilt auch für Plugin-Hybride (die wie bisher zumindest mit 0,5 % gegenüber Verbrennern begünstigt sind). Noch ein Hinweis für die Zukunft: Ab 2025 gilt bei Plugin-Hybriden eine Mindest-Reichweite von 80 Kilometern, um den vergünstigen Steuersatz zu erhalten.

 

Lockerung der Verlustverrechnung

Das Gesetz sieht eine temporäre Lockerung der Regeln für den Verlustvortrag vor. Für die Jahre 2024 bis 2027 wird der über 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro für Ehegatten) hinausgehende Verlustvortrag auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt. Die geplante dauerhafte Einführung eines erweiterten Verlustrücktrags wurde jedoch nicht umgesetzt.

 

Anhebung der Grenzen für Buchführungspflicht

Die Grenzen für die Buchführungspflicht werden angehoben, um die administrativen Lasten für kleinere Unternehmen zu verringern. Unternehmen, die bisher einen Umsatz von bis zu 600.000 Euro und einen Gewinn von bis zu 60.000 Euro verzeichneten, konnten eine vereinfachte Gewinnermittlung durchführen. Diese Schwellenwerte steigen nun auf 800.000 Euro für den Umsatz und 80.000 Euro für den Gewinn.

 

Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer

Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen wird gelockert. Der Schwellenwert, bis zu dem Unternehmer von dieser Pflicht befreit werden können, steigt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Kleinunternehmer sind ab 2024 generell von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen befreit, sofern sie die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen.

 

Erleichterung durch Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst nach Eingang der Kundenzahlungen abgeführt werden muss, wird für mehr Unternehmen zugänglich. Die Grenze für den zulässigen Gesamtumsatz des Vorjahres wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Dies bietet insbesondere Freiberuflern und Gewerbetreibenden einen Liquiditätsvorteil, da die Umsatzsteuer nicht mehr im Voraus gezahlt werden muss.

 

Vereinfachungen bei der Steuererhebung

Das Wachstumschancengesetz bringt auch eine Reihe von Vereinfachungen bei der Steuererhebung mit sich. Dazu gehört die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 1.000 Euro sowie die Reduzierung der Erklärungspflichten für Kleinunternehmer. Diese Maßnahmen sollen den administrativen Aufwand für Unternehmen reduzieren und somit die Effizienz steigern.

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