Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl
Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl
Fallstricke bei Geschäftsbeziehungen mit Italien
Der europäische Zahlungsbefehl ist in internationalen Wirtschaftsbeziehungen ein immer beliebteres Instrument zur Geltendmachung von Geldforderungen. Eingeführt wurde er in das europäische Recht durch die Verordnung (EG) 1869/2006. Das Verfahren ist einfach und kann schnell zu einem vollstreckbaren Titel führen: Legt der Schuldner nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt.
Genau an dieser Stelle liegt das Risiko für den Schuldner – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit Italien. Hat ein deutscher Käufer seine in Italien erworbene Ware nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Zustellung eines europäischen Zahlungsbefehls bewirken. Um den Erlass eines gerichtlichen Titels zu verhindern, sollte es gem. Art. 18 der Verordnung ausreichend sein, das Einspruchsformular auszufüllen und es fristgerecht an das Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, zu übermitteln. Für Italien gilt diese Aussage jedoch nur bedingt.
Italienische Richter missachten europäisches Recht
Denn in Italien fehlt eine gesetzliche Regelung, wie nach einem solchen europäischen Einspruch zu verfahren ist. Hier muss man wissen: Nach den Rechtsvorschriften für das italienische Mahnverfahren reicht es nicht, dass der Schuldner Einspruch gegen einen Mahnbescheid einlegt, er selbst (!) muss dann in kürzester Zeit das Verfahren bei Gericht eintragen lassen. Andernfalls gilt der Einspruch als nicht eingelegt und der Mahnbescheid wird für vollstreckbar erklärt. Anders die Gesetzeslage in Deutschland – hier braucht der Schuldner nach Einreichung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nichts mehr zu veranlassen.
Manche Gerichte in Italien behandeln den Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl wie den Widerspruch in Deutschland – dann ist mit der fristgemäßen Übersendung des Einspruchs alles Erforderliche getan. Andere fordern die aktive Eintragung des Verfahrens bei Gericht – sonst wird der Zahlungsbefehl trotz Einspruchs rechtskräftig! So auch bislang seit Jahren die Rechtspraxis des Landgerichts Rom.
Praxis der örtlichen Gerichte und Rechtsbeistand entscheidend
Erst jetzt konnte Derra, Meyer & Partner bei einem Einspruch vor dem Landgericht Rom - unter Berufung auf die klare europäische Regelung zur Wirkung des Einspruchs - noch vor Erlass der Vollstreckbarerklärung erreichen, dass das Gericht seine Rechtsauffassung ändert. Eine Eintragung des Verfahrens nach Einlegung des Einspruchs wird jetzt zumindest von den römischen Richtern nicht mehr verlangt. Das Verfahren wird nach Einlegung des Einspruchs nur dann vor Gericht fortgesetzt, wenn der Gläubiger dies beantragt. Ob diese Entscheidung auch auf die Rechtspraxis anderer Gerichte in Italien durchschlagen wird, bleibt abzuwarten.
Im Ergebnis zeigt sich: Im internationalen Recht reicht es oft nicht aus, sich auf den Wortlaut der Vorschrift zu verlassen. Es kommt vielmehr auf die Praxis der örtlichen Gerichte an. Durch kompetente anwaltliche Unterstützung vor Ort können bei internationalen Geschäftsbeziehungen mit Italien unliebsame Überraschungen vermieden werden.