25.03.2020Nachricht

Corona-Krise: Der Bundestag verabschiedet ein weiteres umfassendes Maßnahmenpaket.

Nach dem Milliarden-Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (19/18100)  & Wirtschaftsplanstabilisierungsfondsgesetz (19/18109))   folgen weitere gesetzliche Anpassung als Reaktion auf die Corona-Krise.

Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März 2020, einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110) angenommen. Dadurch sollen:

  • Mieter und Mieterinnen geschützt werden;
  • die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt und
  • Strafprozesse flexibilisiert werden.

Befristeter Kündigungsschutz für Mieter und Mieterinnen

In Folge der Corona-Pandemie stehen viele KMU, Selbstständige und Freiberufler vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen. Das kann auch zu Mietschulden und in der Konsequenz zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Daher schränkt die Bundesregierung im Zuge der Corona-Krise das Kündigungsrecht des Vermieters ein und stärkt so den Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mieter. 

Mietschulden aus der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 können nicht zu einer Kündigung des Mietvertrages führen. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsausfall auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die neue Regelung betrifft Wohn- als auch Gewerberaumverträge, ebenso wie Pachtverträge. 

Darüber hinaus wird das sogenannten Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro) auf alle Dauerschuldverhältnisse ausgeweitet. Damit soll die Grundversorgung (z.B. Telekommunikation, Strom) auch bei Verdienstausfällen und Umsatzeinbrüchen gewährleistet werden.

Für Verbraucherdarlehnsverträge sieht die Notstandsgesetzgebung eine Stundung der Zahlungspflichten bis zum 30. Juni vor. Auch hier muss die Zahlungsunfähigkeit die unmittelbare auf die der Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Der Darlehensvertrag verlängert sich automatisch um die Länge der Stundung. Damit wird eine Doppelbelastung nach dem 30. Juni ausgeschlossen.

Änderungen in der Insolvenzantragsfrist

Viele ökonomisch stabile und nachhaltige KMU sind durch die Corona-Pandemie in eine Krise gestürzt. Mögliche Insolvenzen können mithilfe von staatlichen Fördermitteln und zinsgünstigen Krediten verhindert werden. Flankiert werden diese Maßnahmen jetzt mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Damit gewinnen insolvenzbedrohte Unternehmen Zeit, um auf staatliche Liquiditätshilfen zurückzugreifen.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung galt bisher eine Frist von drei Wochen, innerhalb der ein Insolvenzantrag gestellt werden musste. Im Rahmen des neuen Gesetzes wird die Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September ausgesetzt. Die Regelung gilt nur für Unternehmen, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Ferne ist es Gläubigern im Rahmen eines dreimonatigen Übergangszeitraums nicht möglich, ein Insolvenzverfahren zu beantragen.

Um die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften auch unter den momentan bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten sicherzustellen, werden vorübergehende Versammlungen erleichtert.

Flexibilisierung der Strafprozesse

Damit Gerichte flexibel auf Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen und der Verbreitung von Sars-Cov-2 regieren können, besteht künftig die Möglichkeit, Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen. 

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