Einheitlicher Arbeitsschutz – Leitlinien für einen Hygieneplan
Mit dem Beschluss von Bund und Ländern vom 15. April wird der wirtschaftliche Shutdown vorsichtig gelockert. Wirtschaftliche Aktivitäten können nur weiter hochgefahren werden, wenn die Ausbreitung des Virus auch zukünftig verhindert wird. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in diesem Zusammenhang Eckpunkte für einen neuen Arbeitsschutzstandard COVID 19 erstellt. In den Bundesländern wurden Verordnungen mit unterschiedlichen Regelungen verabschiedet. Der DMB verschafft dazu hier einen Überblick.
Hygienische Arbeitsbedingungen in Unternehmen sind Chefsache. Arbeitgeber sollten jetzt Hygienepläne erstellen und kontinuierlich optimieren. Laut den Eckpunkten des Arbeitsministeriums können Betriebsärzte und Fachkräfte bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards beraten.
Eckpunkte des BMAS: |
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Richtlinien bei der Erstellung eines Hygieneplans
Ein Hygieneplan hilft bei der Etablierung der neuen Standards des Arbeitsschutzes bei COVID 19. Er muss fortlaufend optimiert und auf die individuellen Begebenheiten eines jeden Unternehmens angepasst werden. Formale Vorgaben für einen Hygieneplan existieren nicht. Der Arbeitgeber hat die Pflicht die Mitarbeiter regelmäßig bei den Hygienemaßnahmen zu unterweisen.
Erster Schritt für die Erstellung des Hygieneplans sollte die Aufnahme des Ist-Zustands bei der Hygiene im Unternehmen sein. Wichtig ist, den Hygieneplan für alle Mitarbeiter verständlich zu halten.
Leitfragen für die Aufnahme des Ist-Zustands: |
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Hygiene und Schutz optimieren
Nach der Aufführung des Ist-Zustands muss der Blick auf Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft gelegt werden. Die Vorschriften des Plans müssen so gestaltet sein, dass diese in der Praxis umsetzbar sind. Die Aufteilung in mehrere Hygienepläne kann in vielen Betrieben sinnvoll sein. Hierbei kann zum Beispiel in einen Händedesinfektions-, Flächendesinfektions- und Geräte- und Anlagendesinfektionsplan aufgeteilt werden.
Zur Verbesserung des Ist-Zustands müssen den Beschäftigten Hygiene- und Schutzmaßnahmen an die Hand gegeben werden. Hier stehen die Grundpfeiler Reinigung, Desinfektion und Schutz im Vordergrund. Weiterhin muss überprüft werden welche Regelungen im eigenen Bundesland gelten. Der DMB hat dafür wichtige länderspezifische Informationen hier aufbereitet.
Leitfragen für die Erstellung von Maßnahmen: |
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Vermeidung von COVID 19 Infektionen mithilfe eines Hygieneplan
Laut den Empfehlungen des Robert Koch Instituts erfolgt die Übertragung des Coronavirus nach derzeitigem Kenntnisstand in erster Linie durch eine sogenannte Tröpfcheninfektion, etwa beim Husten und Niesen, sowie bei der indirekten Übertragung über Hände oder kontaminierten Oberflächen. Die Erstellung eines Hygieneplans kann das Infektionsrisiko innerbetrieblich erheblich senken. Die Belegschaft wird durch die konkreten Maßnahmen wachsamer.
Grundlegend wichtig ist die konsequente Umsetzung der Basishygiene einschließlich der Händehygiene. Bei Händedesinfektionsmitteln muss auf die nachgewiesene viruzide Wirkung geachtet werden. Ein mehrlagiger Mund-Nasen-Schutz (MNS) kann die Freisetzung von erregerhaltigen Tröpfchen des Trägers behindern und dient zum Schutz von Anderen (Fremdschutz). Wichtig: Atemschutzmasken mit Ausatmeventil sind nicht zum Fremdschutz geeignet. Weiterhin kann die Herstellung eines Luftzugs in den Arbeitsräumlichkeiten dabei helfen, das Infektionsrisiko zu verringern.
Was ist bei einem Verdachtsfall zu tun?
Beschäftige, die einen Verdacht auf eine Infektion äußern bzw. mit Symptomen auffallen, sollten sich dringend vom Arbeitsplatz entfernen und den eigenen Hausarzt kontaktieren. Der Arzt entscheidet dann wie weiter vorgegangen wird. Sollte der Verdacht auf Infektion bereits in der häuslichen Umgebung entstehen, muss eine Erscheinung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz vermieden werden. Auch hier ist der Hausarzt die passende Anlaufstelle.
Dokumentation der Unterweisungen
Ein Plan ist immer nur so gut wie seine Ausführung. Deswegen sollten Arbeitgeber die Unterweisungen der Beschäftigten dokumentieren und durch die Unterschriften der Beschäftigten unter dem Plan nachweisbar machen. Hiermit können Mitarbeiter noch enger an die Befolgung der Maßnahmen im Hygieneplan gebunden werden.
Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit Gesundheitsexperten halten sollten.