Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern.
Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.
Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2018 59.400 Euro im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 Euro im Jahr (2017) auf 53.100 Euro im Jahr.
Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt
Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung.
Für 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro pro Monat in den alten und 2.695 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.
Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbständige oder pflegende Angehörige zahlen müssen.
Die Rechengrößen ab 1. Januar 2018 im Überblick (West- und Ostdeutschland)
Rechengröße - West - Ost
- Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung West: 6.500 Euro/Monat - Ost: 5.800 Euro/Monat
- Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung West: 8.000 Euro/Monat - Ost: 7.150 Euro/Monat
- Versicherungspflichtgrenze in der GKV West und Ost: 59.400 Euro/Jahr (4.950 Euro/Monat)
- Beitragsbemessungsgrenze in der GKV West und Ost: 53.100 Euro/Jahr (4.425 Euro/Monat)
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 - allg. Rentenversicherung West: 37.873 Euro/Jahr - Ost: Hochwertung um 1,1248
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung West: 3.045 Euro/Monat - Ost: 2.695 Euro/Monat
Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte werden jährlich neu ermittelt und festgesetzt. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder Brutto-Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2018 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2016 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2015 zum Jahr 2016 erhöht hat.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 27.09.2017