15.01.2018Nachricht

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF im vorliegenden Schreiben im Rahmen der Anwendung der DSGVO und der AO ab dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen einzuhaltende Regelungen getroffen.

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2008 - IV A 3 - S-0030 / 08 / 10001 - (BStBl 2009 I S. 6) wird mit Wirkung ab 25. Mai 2018 aufgehoben.

Quelle: Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung 12.01.2018

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