Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich absetzen
Der Kläger ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der Kinder, und zwar die im Streitjahr (2013) 16 bzw. 17 Jahre alte Tochter der Kläger, verblieb in Frankreich (Straßburg), um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine Ehefrau (u. a.) Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.
Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Reisekosten nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handle, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, z. B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt seien. Das Gleiche - so das FG - müsse auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe bzw. die zusammen lebten und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchen würden.
Kontext der Entscheidung
„Außergewöhnliche Belastungen“ i. S. des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) und - soweit es sich um familienbedingte Aufwendungen handelt - durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten. Zu den nicht außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 07.03.2017