Mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten abgegolten
Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 Euro) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die - so das Finanzamt - allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 Euro) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.
Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.
Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 06.04.2016