Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
In den Verfahren wendeten sich die Kläger gegen den Steuerabzug des Finanzamts mit der Begründung, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug. Dem sind die beiden Senate nicht gefolgt. Sowohl der 3. Senat als auch der für Körperschaften zuständige 13. Senat vertreten die Auffassung, dass das anzuwendende deutsche Urheberrecht (§ 29 UrhG) einem Rechteverkauf entgegen stehe.
Die Verfahren wurden von der OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 29.04.2014 (S-2303 / 41 - St 142/St 136) als Musterverfahren hinsichtlich der Rechteüberlassung durch Fotomodelle aufgeführt.
Gegen beide Urteile wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Die Verfahren werden dort unter den Aktenzeichen I R 83/16 und I R 69/16 geführt.
Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung 16.01.2017