Zur Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Hat ein Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so kann es an der die versicherungspflichtige Beschäftigung wesentlich kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit fehlen. Im Fall des Geschäftsführers ist von einem solchen Fall auszugehen, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt, und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt. Unter Umständen kann auch schon ein geringerer Kapitalanteil genügen, insbesondere wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, nicht genehme Weisungen zu verhindern oder Beschlüsse zu beeinflussen, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (Urteil vom 22.02.2017, Az. S 22 R 827/13).
In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beigeladenen der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Pressemitteilung 16.08.2017