30.04.2020Praxistipp

Nothilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Schleswig-Holstein

Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden. Zusätzlich zu den Bundeshilfen können bei Bedarf Sofortdarlehen des Landes beantragt werden.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

In Kürze

  • Soforthilfen des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein sind ab sofort verfügbar
  • Zwei Antragsverfahren
  • Höhe der Soforthilfen ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl
  • Antragberechtigt sindKleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Was muss beachtet werden?

Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

Antragberechtigt sind:

Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes (bis 10 Beschäftigte)

  • kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe
  • Unternehmen und Selbstständige (hauptberuflich) müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein
  • Sitz oder einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein
  • gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Waren und Dienstleistungen wurden bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten
  • Gefördert wird die Liquidität, um zukünftige Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten für die nächsten 3 Monate (bei Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % für die nächsten 5 Monate) zu decken

Landesprogramm Corona-Soforthilfe

  • Selbständige, Angehörige der freien Berufe und Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Unternehmen und Selbstständige (hauptberuflich) müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein
  • mit einem Sitz oder einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Waren und Dienstleistungen wurden bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten
  • Die konkrete Höhe einer Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei (bzw. bei Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % für die nächsten 5 Monate) aufeinander folgende Monate

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens und der Höhe des angegebenen Liquiditätsengpasses.

Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes (bis 10 Beschäftigte)

  • bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro
  • über 5 und bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro

Für die Anzahl der Beschäftigten ist auf Vollzeitäquivalente abzustellen, d. h. Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. 

Landesprogramm Corona-Soforthilfe

  • über 10 und bis zu 50 Beschäftigten bis zu 30.000 Euro
  • bis zu 9.00 Euro (bis zu 5 Beschäftigte)
  • bis zu 15.000 Euro (über 5 und bis zu 10 Beschäftigte)

Die Anzahl der Beschäftigten muss in Vollzeitäquivalenten angegeben werden. Teilzeitkräfte sind entsprechend umzurechnen. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden entsprich einem Vollzeitäquivalent.

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Das Antragsformular für Bundeshilfen muss ausgefüllt und unterschrieben auf folgendem Portal hochgeladen werden: ib-sh.de/antragsupload.

Das Antragsformular für Landeshilfen muss ausgefüllt und unterschrieben auf folgendem Portal hochgeladen werden: ib-sh.de/antragsupload-soforthilfe-land

Diese Informationen werden benötigt

  • Eingescannter Antrag
  • Auszug aus dem Handelsregister oder die Gewerbeanmeldung, wenn die nicht vorhanden sind, ist ein Scann des Personalausweises nötig.
  • Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Antrags. Die Auszahlung wird auf das angegebene Konto überwiesen.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

 

 

Stand: 30.04.2020

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