Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Thüringen
Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden. Zusätzlich zu den Bundeshilfen können bei Bedarf Sofortdarlehen des Landes beantragt werden.
++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++
In Kürze |
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Was muss beachtet werden
Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Antragberechtigt sind:
- Im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen
- Unternehmen der „sonstigen Gesundheitswirtschaft“ im Haupterwerb, gilt auch ohne Gewerbeanmeldung
- Wirtschaftsnahe Freiberufler im Haupterwerb
- Freiberufler in der Kreativwirtschaft
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens
- 1 bis 5 5.000 EUR
- 6 bis10 10.000 EUR
- 11 bis 25 20.000 EUR
- 26 bis 50 30.000 EUR
Unternehmen die für die Bundesförderung in Betracht kommen und den Antrag auf Soforthilfen vor dem 02.April 2020 gestellt haben, besteht die Möglichkeit eine Aufstockung zu beantragen.
Wie erfolgt eine Antragsstellung?
Alle antragsrelevanten Dokumente können hier heruntergeladen werden. Zusätzlich ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung notwendig, sofern eine vorliegt. Der ausgefüllte Antrag ist an die Thüringer Aufbaubank, Gorkistrasse 9, 99084 Erfurt ausschließlich per Post zu übermitteln.
Diese Informationen werden benötigt
- Allgemeine De-minimis-Erklräung
Weitere Informationen können in den FAQs des Förderprogramms nachgelesen werden.
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.