01.03.2018Fachbeitrag

Generationenwechsel: Steuerrecht versus Zivilrecht

Die rechtlichen Aspekte des Generationenwechsels im Mittelstand werden in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewinnen, da sowohl die Nachkriegsgründergeneration als auch die zweite oder dritte Folgegeneration in den älteren mittelständischen Unternehmen eine Lebensphase erreichen wird, in der über die Rechtsnachfolge, den Vermögenserhalt in der Familie sowie die zukünftige Gestaltung der Unternehmensführung nachgedacht wird und sich Beratungsbedarf ergibt.

Relevant sind verschiedene Rechtsgebiete, nämlich zum einen das Privatrecht, wobei in erster Linie das mehr als 400 Paragraphen umfassende und überwiegend noch aus der Zeit des Inkrafttretens des BGB stammende bürgerliche Erbrecht, das Gesellschaftsrecht sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu nennen sind.

In den seltensten Fällen wird der ratsuchende Unternehmer einen Experten finden, der auf sämtliche genannten Rechtsgebiete gleichermaßen spezialisiert ist, weshalb es sich in aller Regel empfiehlt, sich eines Beraterteams zu bedienen, nämlich eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts, eines Notars, da üblicherweise Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge beurkundet werden müssen, sowie des Weiteren einer auf Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisierten Steuerberatungs- oder Wirtschaftsberatungskanzlei.

Historisch bedingt gibt es in einigen Bundesländern das sog. „Anwaltsnotariat“, d. h. ein Rechtsberater kann sowohl als Anwalt als auch als Notar tätig sein. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass der Anwalt naturgemäß die rechtliche Interessenvertretung seines Mandanten zur Aufgabe hat, die er bei seiner Rechtsberatung in den Mittelpunkt stellen muss, während ein Notar grundsätzlich bei einer Beurkundung zur Neutralität gegenüber beiden vertragsschließenden Parteien verpflichtet ist.

Beide Zielrichtungen dürften sich in einer Person schwerlich vereinbaren lassen. Somit wird es in der Regel ein Team aus drei Rechtsberatern bzw. Kanzleien geben, was auch sinnvoll ist, weil eine optimierte Rechtsberatung sich an verschiedenen Zielsetzungen zu orientieren hat, die nicht immer miteinander kongruent sind, weswegen die Prioritäten und Schwerpunkte der sorgfältigen Abwägung bedürfen.

Dieses lässt sich an einem einfachen Beispiel erläutern:

Im Erbschaftsteuergesetz gibt es bekanntlich sog. Freibeträge, d. h. bestimmte Werte, was Sachwerte oder Geldwerte sein können, die steuerfrei übertragen werden können und nach 10 Jahren in der Steuerklasse I komplett neu entstehen, also voll neu ausgeschöpft werden können. Wird dasselbe Vermögen innerhalb der Steuerklasse I während eines Zeitraumes von 10 Jahren mehrfach erworben, reduziert sich die Steuer, je nachdem, wie viel Zeit zwischen Ersterwerb und Zweiterwerb vergangen ist, kontinuierlich (§ 27 Erbschaftsteuergesetz).

Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen, nicht also im Schenkungsfall. Ansonsten entspricht die Schenkungsteuer der Erbschaftsteuer. Nun haben aber nicht nur die Personen der Steuerklasse I Freibeträge, für die sie keine Steuern bezahlen müssen, sondern auch Personen, die zu den übrigen Steuerklassen gehören. Eltern und Voreltern haben nur im Erbfall ebenfalls einen Freibetrag von 100.000,00 €.

Der Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner beträgt im Erbschafts- und Schenkungsfall 500.000,00 €, derjenige für Kinder und Kinder verstorbener Kinder beträgt 400.000,00 €, und der Freibetrag der Enkel beträgt 200.000,00 €, wenn die Eltern noch leben. Bei Ehegatten und Kindern kommt ggf. noch ein sog. Versorgungsfreibetrag hinzu.

Vor diesem Hintergrund wird der Steuerberater (vereinfacht ausgedrückt) dazu raten, zwecks Steuerersparnis möglichst frühzeitig mit der Übertragung von Vermögenswerten zu beginnen, damit man möglichst oft die Freibeträge ausschöpfen kann. Hat man beispielsweise drei Kinder, so kann man vom 50. bis zum 70. Lebensjahr, vorausgesetzt, man erreicht das 80. Lebensjahr, pro Kind zu Lebzeiten 1,2 Mio. Euro steuerfrei übertragen, was immerhin insgesamt 10,8 Mio. Euro ergibt.


Wer aber denkt schon gerne mit 50 Jahren daran, sukzessive seinen möglicherweise noch minderjährigen Kindern zwecks Steuerersparnis hundertausende Euro zu übertragen?

 

Unterschiedliche Zielsetzungen in zivil- und erbrechtlichten Fragen: Prioritäten richtig setzen

An dieser Stelle erweist sich die Problematik: Will man Erbschaftsteuer sparen, muss man generell Vermögen auf viele Köpfe verteilen. Dies kann aber den zivilrechtlichen Zielsetzungen zuwider laufen, die in aller Regel wie folgt definiert werden:

  • Altersabsicherung der Seniorengeneration,
  • Verträgliche und gleitende Übertragung der unternehmerischen Kompetenzen und Machbefugnisse auf die Nachfolgegeneration, wozu sich Instrumente wie die Verteilung von Positionen (Vorstand, Aufsichtsrat), die Verteilung von Stimmrechten, die Unternehmensstrukturierung (ggf. Bildung einer Kommanditgesellschaft, wenn Familienmitglieder sich nicht aktiv an der Unternehmensführung beteiligen wollen), Nießbrauch oder ähnliche Instrumente eignen,
  • Steuergünstige Absicherung der Nachfolgegeneration, ggf. Einbindung in den Betrieb.

Schließlich geht es häufig darum, den Vermögenserhalt in der Familie sicherzustellen. Auch diese übliche Zielsetzung stellt sich als konträr zur steuersparenden frühzeitigen Verteilung des Vermögens auf möglichst viele freibetragsberechtigte Köpfe dar, da eine solche Verteilung Vermögensaufsplittung bedeutet.

Zwischen den divergierenden Zielsetzungen gilt es, zielführende Kompromisse zu finden und die richtigen Prioritäten zu setzen.

Was hat nämlich der mittelständische Unternehmenspatriarch davon, wenn er mit 70 Jahren bereits steuersparend sein gesamtes Unternehmen seinen Rechtsnachfolgern übertragen hat und sich dann in Folge des hiermit einhergehenden Machtverlustes im Unternehmen möglicherweise mit Fehlentscheidungen zum Nachteil des Betriebes oder anderer Familienmitglieder konfrontiert sieht?

Aus diesem Grunde sollten der übertragenden Seniorengeneration stets durch Instrumente der Stimmrechtsverteilung oder der Gestaltung der Funktionshierarchie im Unternehmen gesellschaftsrechtliche Gestaltungsbefugnisse vorbehalten sein, denn das Zivilrecht sieht die Rückgängigmachung einer einmal erfolgten Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erfolge nur unter engen Voraussetzungen vor, die üblicherweise in jedem Notarvertrag stehen.

Hierzu gehören beispielsweise strafrechtliche Verfehlungen gegenüber dem Übertragenden oder nahen Angehörigen, Vermögensverfall des Empfängers oder der sog. berühmte „grobe Undank“ sowie die Verarmung des Übertragenden selbst.

Diese Voraussetzungen werden in den seltensten Fällen gegeben sein. Viel häufiger wird es vorkommen, dass es zu Differenzen zwischen den Generationen im Rahmen betrieblicher Entscheidungsprozesse oder im familiären Rahmen kommt, welche die Schwelle der Voraussetzungen eines Rückübertragungsanspruchs in Bezug auf bereits vorweg übertragene Vermögenswerte nicht überschreiten.

 

Zwischenfazit: Zivilrechtliche Zielsetzungen sollten Priorität haben

Der Eintritt der Rückübertragungsvoraussetzungen ist ein unkalkulierbares Risiko, sodass nach Ansicht der Verfasserin stets die zivilrechtlichen Zielsetzungen, wie vorstehend beschrieben, im Zuge der Nachfolgeberatung prioritär ins Auge zu fassen sind. Stehen diese fest oder einigt man sich beispielsweise im Rahmen der Bildung eines sog. Familienpools oder der Gründung einer Stiftung (dazu später), gesellschaftsrechtliche, also ebenfalls zivilrechtliche, Instrumente zum Vermögenserhalt in der Unternehmerfamilie einzusetzen, so sollten die Ziele Steueroptimierung bzw. Steuervermeidung erst vor dem Hintergrund des zivilrechtlich gesteckten Konzepts und in Ergänzung dessen in die Betrachtung einbezogen werden.

Es ist durchaus möglich, dass verschiedene Berater mit verschiedenen Beratungsschwerpunkten die Prioritäten divergierend gewichten. Dies ist aber generell nicht grundsätzlich kontraproduktiv sondern kann sich im Rahmen einer offenen Diskussion, im Gegenteil, durch wechselseitiges Eingehen auf die jeweiligen Prioritäten als produktiv für den Beratungssuchenden erweisen.

 

Beitragsserie "Generationenwechsel im Mittelstand"

  1. Generationenwechsel: Steuerrecht versus Zivilrecht

  2. Die zivilrechtlichen Grundlagen des Generationenwechsels

  3. Überblick über das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

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