Was ändert sich 2021 für Unternehmen?
Der Jahreswechsel bringt einige gesetzliche Neuerungen mit sich.
Mindestlohn, CO2-Preis, Solidaritätszuschlag. Im Jahr 2021 treten einige neue Gesetze und Regelungen für Unternehmer und Selbstständige in Kraft. Die Änderungen im Überblick:
Themenbereich Arbeit
Anhebung der Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) steigt zum 1. Januar 2021 an. Während die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 30 Cent/Km bleibt, steigt sie ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent/Km. Dies gilt für die Jahre 2021-2023. Ab dem Jahr 2024 wird die Pendlerpauschale dann ab dem 21. Kilometer sogar auf 38 Cent/Km erhöht (Quelle: Bundesregierung).
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arbeitnehmern soll es gemäß Terminservice- und Versorgungsgesetz ab dem 1. Januar 2021 nur noch in digitaler Form geben. Die Bescheinigung wird künftig digitalisiert und elektronisch übermittelt. Der „gelbe Schein“ hat damit ausgedient (Quelle: BMG).
Erhöhung des Mindestlohns und der Mindestausbildungsvergütung
Ab 1. Januar 2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 gibt es dann eine weitere Anhebung auf 9,60 Euro pro Stunde. Insgesamt ist eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns in vier Phasen bis zum 1. Juli 2022 vorgesehen – dann soll der Mindestlohn bei 10,45 Euro pro Stunde liegen (Quelle: BMAS).
Zum 1. Januar 2021 steigt auch die Mindestausbildungsvergütung von derzeit 515 Euro auf 550 Euro. Das sieht das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Für die kommenden Jahre ist zudem eine weitere Anhebung auf 585 Euro (2022) und 620 Euro (2023) geplant (Quelle: BMAS).
Erhöhung des Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen werden 2021 voraussichtlich steigen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2021 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent erhöht. Zwar kann jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag individuell festlegen, doch gilt der vom BMG festgelegte Durchschnittsbeitrag als Richtwert. Der Zusatzbeitrag wird seit dem Jahr 2019 wieder paritätisch jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die Erhöhung der Zusatzbeiträge belastet daher Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.
Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Zum Jahreswechsel steigen die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Versicherungspflichtgrenze – offiziell Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – steigt ab 1. Januar 2021 von derzeit 62.550 auf 64.350 Euro. Wer diese Gehaltshöhe erreicht, ist krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine Privatversicherung abschließen. Hat das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers bisher die Versicherungspflichtgrenze überschritten und liegt es nun durch die Erhöhung der Grenze wieder darunter, wird er zum 1. Januar 2021 krankenversicherungspflichtig.
Zudem wird die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2021 von bisher 56.250 auf 58.050 Euro im Jahr angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Teil des Einkommens an, der beitragspflichtig ist – alles darüber ist beitragsfrei (Quelle: Bundesregierung).
Verfügbarkeit des Azubi-Tickets weitet sich aus
Bisher sind sogenannte Azubi-Tickets in sieben Bundesländern verfügbar. Auszubildende können damit landesweit Busse und Bahnen nutzen. Ab Januar wird dieses Angebot auch in Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehen. Mecklenburg-Vorpommern zieht im Februar 2021 nach.
Übersicht Landesweit gültiger Azubi-Tickets (Quelle: Handwerksblatt)
Bundesland | Bezeichnung | Kosten für Auszubildende | gültig seit |
Berlin/Brandenburg | 365 Euro pro Jahr | 01.08.2019 | |
Hamburg | 360 Euro pro Jahr (30 Euro pro Monat) | 01.08.2020 | |
Hessen | 365 Euro pro Jahr bei Einmalzahlung / 372 Euro pro Jahr (31 Euro pro Monat) bei Ratenzahlung | 01.08.2017 | |
Mecklenburg-Vorpommern | 365 Euro pro Jahr / nur als Online-Ticket erhältlich | 01.02.2021 | |
Nordrhein-Westfalen | 984 Euro pro Jahr (82 Euro pro Monat) | 01.08.2019 | |
Sachsen | 816 Euro pro Jahr (68 Euro pro Monat) | 01.08.2019 | |
Sachsen-Anhalt | 600 Euro pro Jahr (50 Euro pro Monat) | 01.01.2021 | |
Thüringen | 600 Euro pro Jahr (50 Euro pro Monat) | 01.10.2018 |
Themenbereich Corona-Hilfen
Absenkung der Umsatzsteuersätze endet für alle Umsätze
Regelsteuersatz: Für alle vom 1.7. - 31.12.2020 ausgeführten Umsätze gilt der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 % und für alle dem Grunde nach dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden, gilt dann wieder der Steuersatz von 19 %.
Ermäßigter Steuersatz: Auch der ermäßigte Steuersatz läuft aus. Für alle vom 1.7. - 31.12.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der abgesenkte ermäßigte Steuersatz von 5 %. Für alle ab dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätze gilt dann wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet
Die Bundesregierung erwägt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung über das Jahresende hinaus bis Ende Januar 2021 zu verlängern. Ursprünglich sollte diese ab 1. Januar 2021 wieder in Kraft treten. Dies wird nur bei Überschuldung gelten. Bei Unternehmen, die nicht zahlungsfähig sind, gilt jedoch die Insolvenzantragspflicht.
Vorerst gilt aber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 (Quelle: Bundesregierung).
KfW-Schnellkredit für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können über die eigene Hausbank KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Diese Maßnahme wurde laut KfW-Bank bis zum 30.06.2021 verlängert. Weitere Informationen können hier eingesehen werden.
Kurzarbeitergeld und Grundsicherung
Die Bundesregierung hält den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 aufrecht. Anspruch besteht bei Unternehmen, wenn min. 10 Prozent der Beschäftigten von dem Ausfall betroffen sind. Die Maßnahme gilt für Unternehmen ab einem Beschäftigten. Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt die Lohnkosten und Sozialabgaben der betroffenen Unternehmen. Diese Regelung gilt auch für Leiharbeiter. Das Kurzarbeitergeld kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Der Zugang zur Grundsicherung wird bis zum 31.03.2021 erleichtert bleiben. Die Sicherung kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Freiberuflern und Selbstständigen besantragt werden, wenn das Einkommen nicht zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts ausreicht. Der erste Anlaufpunkt für die Antragstellung ist die Telefonzentrale der nächstgelegenen Agentur für Arbeit.
Steuerfreier Sonderbonus für Mitarbeiter
Aufgrund der Corona-Krise können Sonder- oder Bonuszahlungen an Beschäftigte laut Erlass des Bundesfinanzministeriums bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die Bundesregierung will mit der Steuerbefreiung Anreize setzen, damit derzeit besonders gefordertes Personal entsprechende Ausgleichszahlungen erhalten kann.
Diese Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Mit der Verlängerung um ein halbes Jahr können Arbeitgeber den Bonus noch bis Ende Juni 2021 auszahlen. An der steuerfreien Gesamthöhe der Prämie ändert sich dadurch nichts.
Überbrückungshilfe III
Mit der Überbrückungshilfe hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein branchenübergreifendes Unterstützungsprogramm für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen aufgesetzt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Die Überbrückungshilfe III wurde vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 angesetzt. Weitere Informationen können hier eingesehen werden.
Themenbereich Digitalsierung
Neue E-Rechnungspflicht bereits ab November 2020
Bereits seit November 2020 ist die elektronische Rechnungstellung für alle öffentlichen Aufträge verpflichtend. Somit müssen bereits jetzt alle Rechnungen für öffentliche Aufträge elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. Durch die e-Rechnung sollen Arbeitsaufwand und Kosten für die Rechnungslegung gesenkt werden sowie der Bezahlvorgang beschleunigt werden. (Quelle: BMWI)
Novelle des Wettbewerbsrecht für fairen Datenzugang
Ab dem nächsten Jahr soll der Zugang zu Daten fairer werden. Die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) soll dann für mehr Wettbewerb und Fairness auf dem Markt mit Daten sorgen. Die Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen wird verschärft, mittelständische Unternehmen hingegen können mit Erleichterungen und mehr Rechtssicherheit rechnen. Die Regeln der Marktwirtschaft werden so an die Digitalisierung angepasst. (Quelle: BMWI)
One-Stop-Shop soll internationalen Handel verbessern
Maßnahmen zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel gelten ab dem 1. Juli 2021. Das „Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel“ soll den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen, MwSt.-Betrug bekämpfen und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer sichern.
Im Detail wird der bestehende Mini One Stop Shop (MOSS) verbessert und der Anwendungsbereich zu einem One Stop Shop (OSS) erweitert. Außerdem gelten Sonderregelungen für Verkäufe, die durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden.
(Quelle: EU-Kommission)
Optimierung von Websites für mobile Endgeräte wird wichtiger
Ab dem 31. März 2021 tritt die Google-„Mobile only“-Strategie in Kraft. Websites müssen dann für mobile Endgeräte optimiert sein, um in den Google Suchergebnissen zu erscheinen. Alle anderen Websites werden bei den Suchergebnissen schlechter gerankt und sind somit kaum bis gar nicht mehr auffindbar. Experten warnen, dass vor allem kleine und mittelständische Betriebe kaum noch auffindbar sein werden. Vor allem Handwerksbetriebe verfügen zum Großteil nicht über responsive Websites.
Themenbereich Energiewende
Abwrackprämie für Lkw
Die Bundesregierung hat auf dem Autogipfel Mitte November 2020 eine Abwrackprämie für LKW beschlossen. Das Ziel ist es, alte Nutzfahrzeuge durch neue zu ersetzen. Insgesamt stellt der Bund dafür eine Milliarde Euro zur Verfügung. Für Unternehmen, die LKW der Abgasnorm Euro 3, Euro 4 und 5 gegen Lkw der neuen Norm Euro 6 eintauschen, stehen 500 Millionen Euro bereit. Die andere Hälfte wird für die öffentliche Beschaffung, darunter fällt zum Beispiel der Austausch von alten Feuerwehrwagen, aufgewendet.
Einführung des CO2-Preises
Ab dem 1. Januar 2021 wird eine nationale CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr gelten. Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung fossiler Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen voranzutreiben. Pro Tonne CO2, die bei der Nutzung von Heizöl, Erdgas, Diesel und Benzin entstehen, müssen Unternehmen, die diese Stoffe verkaufen, anfangs 25 Euro zahlen. In den nächsten Jahren wird der CO2-Preis schrittweise angehoben.
Gleichzeitig werden verschiedene Fördermaßnahmen und Entlastungen eingeführt, damit die Mehrbelastung laut Bundesregierung ausgeglichen werden soll. Beispielsweise soll eine Entlastung mithilfe der Verringerung der EEG-Umlage über den Strompreis erfolgen. Die Anhebung der Pendlerpauschale wird außerdem über den CO2-Preis finanziert.
EEG-Novelle tritt in Kraft
Das „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG) ist am 1. April 2000 in Kraft getreten und ersetzte das seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz. Seitdem wird kontinuierlich an Anpassungen und Verbesserungen gearbeitet. Das grundlegende Ziel: Die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Deutschland. Das Gesetz legt unter anderem den Ausbaupfad für die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. Bis 2050 soll der Anteil von erneuerbaren Energien an der Stromversorgung auf mindestens 80 Prozent steigen. Zugleich gilt es, die Kostenbelastung zu begrenzen und die Akzeptanz der Energiewende zu erhalten. Die ambitionierten Ziele sollen mithilfe verschiedener Anpassungen des EEG, die im Jahr 2021 in die Gesetzgebung implementiert werden, erreichbarer werden.
Tiefgehende Details zu den geplanten Änderungen können hier eingesehen werden.
Erhöhung der Kfz-Steuer
Im Zuge des Klimapakets wird die Kfz-Steuer ab 1. Januar 2021 erhöht. Dann soll der CO2-Austoß die hauptsächliche Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer für Neuwagen sein. Ab einem Kohlendioxid-Ausstoß von 96 Gramm je Kilometer greift demnach die verschärfte Klimakomponente und ab 116 Gramm pro Kilometer soll die Kfz-Steuer stufenweise angehoben werden. Durchschnittlich verteuert sich die Kfz-Steuer pro Jahr um 15,80 Euro. Bei vielen Autos ändert sich aber auch nichts. Bereits zugelassene Autos bleiben von den Änderungen ausgenommen. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert sich im Zuge dessen bis zum 31. Dezember 2025. Eine erneute Verlängerung bis Ende 2030 ist möglich.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Verbot von Einwegplastik
Der Verkauf von Wegwerfartikeln aus Kunststoff wird zum Schutz der Umwelt ab dem 3. Juli 2021 verboten. Mit dieser Maßnahme werden Einwegprodukte aus Kunststoff verboten, die aus fossilen Rohstoffen wie Rohöl hergestellt werden. Folgende Einweg-Kunststoffprodukte sind davon betroffen:
Teller, Besteck, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen, Luftballonstäbe, To-go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essensbehälter aus Styropor.
(Quelle: Bundesregierung)
Themenbereich Finanzen
Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sollen Unternehmen weitere Möglichkeiten zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegeben werden. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde am 19. September 2020 veröffentlicht. Das Gesetz soll Anfang 2021 in Kraft treten und laut Aussage von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht unter anderem Unternehmen weiterhelfen, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.
Weitere Informationen gibt es in der Themenbeobachtung des DMB.
Teilweise Befreiung vom Solidaritätszuschlag
Bei vielen Arbeitnehmern fällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 weg. Bei Selbstständigen und Unternehmern kann teilweise von der Abschaffung profitiert werden.
Seit 1998 wird der Zuschlag in der heutigen Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Lohn- bzw. Einkommensteuer. Die Abgabe erfolgt ab einer bestimmten Höhe der Bemessungsgrundlage. Ab 2021 werden diese Freigrenzen deutlich angehoben. Für ca. 90 % der Arbeitnehmer wird somit kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben.
Auch auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Hier ist keine Entlastung vorgesehen. Das bedeutet, dass eine GmbH oder AG den Soli weiterzahlen muss. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent.
Bei Personengesellschaften, wie eine OHG oder KG, wird die Einkommensteuer bezahlt. Diese Unternehmen können von der teilweisen Abschaffung profitieren, wenn der jährliche Gewinn nicht oberhalb einer Milderungszone liegt. Weitere Informationen können in einem FAQ des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden.
KMU sollen besser gegen Abmahnmissbrauch geschützt werden
Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde am 9.10.2019 vom Bundesrat verabschiedet. Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen besser vor Abmahnungen zu schützen. Künftig werden die finanziellen Anreize für Abmahner verringert, die Voraussetzung für die Abmahnberechtigung erhöht, die Gegenansprüche von Abgemahnten erleichtert, die Wahl des Gerichtsstands eingeschränkt und die Mindestanforderungen an den Inhalt der Abmahnung erhöht. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)
Themenbereich Internationalisierung
Brexit - Ende des Übergangszeitraums
Zum 1. Januar 2021 endet der Brexit-Übergangszeitraum, während dem das Vereinigte Königreich trotz EU-Austritt noch Mitglied im Europäischen Binnenmarkt und der Zollunion ist. Da sich Brüssel und London am 24. Dezember 2020 auf ein Freihandelsabkommen einigen konnten, wird es auch im Jahr 2021 freien Handel zwischen Großbritainnien und der EU ohne Zölle oder Einfuhrquoten geben. Dennoch treten zahlreiche Änderungen in Kraft – etwa bei Zollformalitäten oder der Umsatzsteuer. Einen detaillierten Überblick zu den Änderungen für kleine und mittlere Unternehmen finden Sie hier.
Einfuhrumsatzsteuer ab dem 1. Cent
Die Einfuhrumsatzsteuer muss ab dem 1. Juli 2021 bereits ab dem ersten Cent bezahlt werden. Die aktuelle Steuerfreigrenze von 22 Euro Warenwert beim Import von Warensendungen aus dem Nicht-EU-Ausland entfällt dann. In der Folge muss für jede aus einem Drittstaat nach Deutschland importierte Sendung eine Zollanmeldung mit Abgabenerhebung durchgeführt werden. Damit soll eine steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern aus Drittstaaten verhindert und die heimische Wirtschaft gestärkt werden. Unternehmer können die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für ihr Unternehmen eingeführt worden sind, nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 als Vorsteuer abziehen (Quelle: Zoll).
Themenbereich Nachfolge/Gründen
Vierteljährliche USt-Voranmeldung für Gründer
Befristet auf sechs Jahre wird die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer abgeschafft. Nach der bisherigen Rechtslage muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung in einem vierteljährlichen Zeitraum angemeldet werden. Sofern der jeweilige Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro an Umsatzsteuer zu entrichteten hatten, musste die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgegeben werden. Für Existenzgründer wird diese Regelung in dem Besteuerungszeitraum von 2021 bis 2026 ausgesetzt. Eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt. Maßgebend für die Ermittlung des Voranmeldezeitraumes im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres. Sofern der Unternehmer einen Überschuss von mehr als 7.500 Euro im Gründungsjahr erwartet, kann eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden. In dem darauffolgenden Jahr ist der umgerechnete Überschuss des Gründungsjahres in einen Jahresüberschuss entscheidend.
Wahltermine 2021
Termin Bundestagwahl: 26. September 2021
Termine Landtagswahlen:
Baden-Württemberg: 14. März 2021
Rheinland-Pfalz: 14. März 2021
Thüringen: Voraussichtlich 25. April 2021
Sachsen-Anhalt: 6. Juni 2021
Mecklenburg-Vorpommern: Herbst 2021
Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin: Herbst 2021